Kann ein Hund gepfändet werden? Darf der Gerichtsvollzieher einen Hund / ein Haustier pfänden?Darf z.B. ein Hund gepfändet werden? Ja, ein Hund kann gepfändet werden, dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.Zur genaueren Beantwortung der Fragen gehen wir in erster Linie nun von einem Hund aus, der als Familienhund gehalten wird und dessen Hundehalter und Schuldner kein sonstiges verwertbares Vermögen besitzt, in das vollstreckt werden könnte.
Grundsatz: Nach § 811c Abs. 1 ZPO gilt ein Tier, das im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, grundsätzlich als unpfändbar.
§ 811 c ZPO
„(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.“
Haustiere im häuslichen Bereich
Das Gesetz stellt hierbei für die Unterbringung des Tieres auf den häuslichen Bereich, nicht auf die Wohnung des Schuldners ab. Ein Tier wird im häuslichen Bereich gehalten, wenn es sich in räumlicher Nähe zum Schuldner befindet.
Bei einem Hund, der als Familienhund gehalten wird, kann man den häuslichen Bereich sicherlich als unproblematisch ansehen.
Das Tier darf allerdings auch nicht Erwerbszwecken dienen. Hierbei ist nicht nur der Haupterwerb, sondern auch ein Nebenerwerb zu beachten, wenn dieser nicht gänzlich in den Hintergrund tritt. Beispielsweise dient ein Hund nicht dem Erwerb, wenn er einmalig gegen ein geringes Entgelt für Zuchtzwecke zur Verfügung gestellt wird.
ABER: Das bedeutet aber nicht, dass jedes Haustier im häuslichen Bereich des Schuldners und welches nicht zum Erwerbzweck gehalten wird unpfändbar ist.
Ausnahmen: Tiere im häuslichen Bereich sind bei ungerechtfertigter Härte pfändbar
§ 811c Abs. 2 ZPO erlaubt die Pfändung eines Haustieres, wenn dessen Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.
Darf ein Rassehund – und eine Rassekatze gepfändet werden?
Voraussetzung, dass z.B. ein Hund gepfändet werden kann ist dabei, dass das Tier einen hohen Wert hat. Diese Wertgrenze ist im Gesetz nicht näher geregelt und wird daher in Auslegung von § 811 Nr. 14 ZPO a.F. mit ca. 250 bis 300 Euro angesetzt. Der Wert des zu pfändenden Haustieres sollte jedoch um ein wesentliches diese Wertgrenze übersteigen, bis eine Pfändbarkeit des Tieres angenommen werden würde.
Gerade bei wertvollen Rassetieren, Rassehunden und -katzen, Reitpferden sowie Fischen und Vögeln kann diese Grenze zur Pfändbarkeit schnell überschritten sein.
Ist die Wertgrenze überschritten, muss dann im Einzelfall eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Belange des Tieres aus tierschutzrechtlicher Sicht und der berechtigten Interessen des Schuldners mit den Interesse des Gläubigers vorgenommen werden.
Gründe die gegen die Pfändung eines Hundes sprechen würden, wären u.a.:
- Der Hund würde bei einer Trennung vom Besitzer aufgrund der emotionalen Bindung Schaden erleiden.
- Das Alter des Hundes
- Der Gesundheitszustand des Hundes
- Die Stellung des Hundes in der Familie
- Die Stellung des Hundes zum Hundebesitzers und Schuldners: Einziger Ansprechpartner eines alten oder einsamen Menschen
- Sind Kinder von der Trennung betroffen?
- Sind andere Tiere von der Trennung betroffen?
Soweit die Pfändung mit zwingenden Regeln des Tierschutzrechts unvereinbar wäre, ist sie ohnehin verboten.
Was kann ein Schuldner tun, wenn z.B. die Pfändung seines Hundes droht?
Wenn der Gläubiger die Pfändung auch des angeblich wertvollen Hundes beantragt, muss der Schuldner nicht nur zum geringen Wert des Tieres, sondern auch zur Gefährdung des Tierwohls aus tierschutzrechtlicher Sicht (z. B. Stellungnahme eines Tierarztes oder Hundetrainers), der schutzwürdigen Bindung und der besonderen Stellung des z.B. Hundes in der Familie vortragen. Der Schuldner muss hierzu angehört werden, was sich aus der Notwendigkeit ergibt, seine Belange, die des Tierschutzes im konkreten Fall zu den Interessen des Gläubigers abzuwägen. Äußert man sich als Tierbesitzer nicht, werden die Angaben des Gläubigers als zutreffend angesehen und eine Pfändung droht.
Besonderheit: Hunde auf Pflegestellen:
Achtung! Hunde die ohne rechtsverbindlichen Pflegeschutzvertrag im häuslichen Bereich des Schuldners gehalten werden können zum Vermögen des Schuldners gezählt werden und somit Gefahr laufen gepfändet zu werden!Eine Pflegestelle kann eine Stelle sein, die Notfallhunde aus dem Tierschutz aufnimmt jedoch auch eine private Pflegestelle, die z.B. in der Urlaubszeit einen Hund aufnimmt
Was kann man tun wenn ein Hund bei der Pflegestelle gepfändet wurde?
- Eigentumsnachweise dem Gerichtsvollzieher vorlegen, die belegen, dass der Hund nicht dem Schuldner gehört, sondern einem Tierschutzverein, Organisation oder einer anderen Person.
- Vertrag, sonstige Dokumente und Belege, dass sich der Hund nur zeitlich vorübergehend begrenzt im Haushalt des Schuldners befindet.
Anwalt für Tierrecht Ackenheil:Für großes Medienaufsehen sorgte nun der Fall des gepfändeten Mopses aus Ahlen der aufgrund von u.a. Hundesteuerschulden seiner Besitzerin von der Stadt gepfändet und bei Ebay-Kleinanzeigen weiterverkauft wurde. Die Stadt Ahlen muss für sich als Gläubiger das Vorliegen einer besonderen Härte angenommen haben, die sie zur Pfändung und den Verkauf des Hundes berechtigt. Dass die Umstände, wie es zur Pfändung des kranken Hundes sowie dessen Weiterverkauf auf Ebay kam, der Stadt nun auch unangenehm sind, läßt sich daran erkennen, dass die Stadt nun die Rückabwicklung der Pfändung und des Verkaufs anbietet. Wie dies in der Praxis auszusehen hat bleibt fraglich. Ob die Hundebesitzerin und Schuldnerin sich nicht oder nicht wirksam gegen die Pfändung ihres Hundes gewehrt hat, ist leider nicht bekannt.
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