Hund | Scheidung: Nach Scheidung dürfen Hunde zusammenbleiben

Hund | Scheidung: Nach Scheidung dürfen Hunde zusammenbleiben
Trennen sich Ehepaare, stellt sich hierbei oft die Frage, wer die gemeinsamen Hunde bekommen soll. Bei einer Scheidung muss bei der Aufteilung mehrerer gemeinsamer Hunde auch deren Tierwohl berücksichtigt werden. Selbst wenn Haustiere als „Haushaltsgegenstände“ anzusehen sind, spielt bei der Zuweisung zu Herrchen oder Frauchen nicht nur deren Bindungsverhältnis und deren Versorgung und Betreuung zu dem Tier eine Rolle, auch das Bedürfnis der Hunde, in einem Rudel weiter zusammenzuleben, muss berücksichtigt werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 7. Dezember 2016 (Az.: 10 UF 1249/16).

Paar trennt sich: Werden die Hunde aufgeteilt?

Konkret ging es um ein Ehepaar, das sich im Januar 2016 trennte. Die Ehefrau hatte die gemeinsamen sechs Hunde zunächst zu sich geholt. Bei der Aufteilung des Ehevermögens kam es jedoch zum Streit. Als der Mann von seiner Frau ohne Erfolg den ehelichen Ford Mondeo für sich beanspruchte, wollte er nun zwei Hunde für sich haben.

Die Frau lehnte ab. Es sei schon immer ihr Traum gewesen, eine große Hundefamilie zu haben. Sie sei nicht bereit, diese „Familie“ nun auseinander zureißen.

Der geschiedene Ehemann entgegnete, dass er auch eine starke emotionale Bindung zu den Tieren habe. Dies habe er im Nachhinein festgestellt. Außerdem sei er Rentner und könne sich viel besser um die Vierbeiner kümmern, als seine Vollzeit beschäftigte Ex-Frau. Ihre Verwandten müssten sogar bei der Betreuung der Hunde einspringen.

Das OLG urteilte, dass der Mann keinen Hund beanspruchen könne. Als Haustiere gehaltene Hunde seien zwar als Haushaltsgegenstände anzusehen, die bei einer Scheidung grundsätzlich aufzuteilen sind. Üblich müsse dabei abgewogen werden, wie erforderlich oder wie entbehrlich die Hunde für den einzelnen Partner sind. Bei der Verteilung von Haustieren würden diese Kriterien jedoch nicht weiterhelfen.

Bei der Aufteilung von Hunden müssten daher zum einen die Bindung und die „während der Ehezeit bereits tatsächlich gelebte Sorge“ berücksichtigt werden. Zum anderen spielten auch Tierschutzbelange eine Rolle.

Hier habe der Mann erst nach der fehlgeschlagenen außergerichtlichen Einigung über den Ford Mondeo die Hunde beansprucht. Seine Ex-Frau habe zu diesem Zeitpunkt bereits neun Monate die Hunde betreut. Dies lasse den Schluss zu, dass die Bindung der Frau an den Hunden überwiegt.

Aber auch Tierschutzgründe würden gegen eine Aufteilung sprechen. Denn Hunde seien Rudeltiere und würden eine Bindung untereinander und zu der oder den sie betreuenden Personen aufbauen. Bei einem Verlust von Bindungen könnten sie leiden.

Hier seien drei Hunde mittlerweile während des Verfahrens gestorben. Für die verbliebenen drei Hunde würde eine Aufteilung des Hunderudels und erneute Änderung der Umgebung eine erneute hohe Belastung darstellen. Das Zusammenleben der Tiere im Rudel habe Vorrang.

Etwas anders hatte 2014 das OLG Stuttgart entschieden (Urteil vom 7. April 2014, Az.: 18 UF 62/14). Auch in diesem Rechtsstreit hatte sich ein Paar getrennt. Die Eheleute waren jedoch Eigentümer nur eines Hundes, der Malteserhündin „Babsi“. Die Stuttgarter Richter urteilten, dass nach einer Trennung ein gemeinsamer „Haushaltsgegenstand“ Hund möglichst beiden Eheleuten zur Verfügung stehen müsse. Die Richter sprachen „Babsi“ jedoch nur der Frau zu, ohne Tierschutzbelange dabei besonders zu berücksichtigen. Denn der Ex-Mann hatte das Tier eineinhalb Jahre für sich behalten und der Frau den Kontakt verweigert. Dieses Verhalten falle zu seinen Ungunsten aus, so das OLG. Anwalt für Tierrecht Nürnberg OLG

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