Hund | Scheidung: Mehrere Hunde werden nicht getrennt

Hund | Scheidung: Mehrere Hunde werden nicht getrennt - Ein Ehepaar hielt sich mehrere Hunde. Nach der Trennung hatte das Gericht darüber zu entscheiden wem die Hunde in der Scheidung zugesprochen werden. Im Zuge der Trennung nahm die Ehefrau die Hunde insgesamt 6 Hunde (Hunderudel) mit. Der ehemalige Ehemann wollte die Hunde aber nicht hergeben und verlangte von seiner Ex die Herausgabe von 2 Hunden. Das OLG Nürnberg entschied nun, dass die Hunde während der Trennung der Eheleute schon genug mitgemacht hätten und das Hunderudel nicht auch noch getrennt werden sollte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied im Sinne des Tierschutzgedanken, dass Hunde, die als Haustiere für das Zusammenleben von Eheleuten bestimmt waren, gemäß § 1361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen sind. Die Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, ist dabei zu berücksichtigen (Beschl. v. 07.12.2016, Az. 10 UF 1429/16).

Ehemann wollte die Hunde aufteilen

Der Ex beantragte im Rahmen des geführten Scheidungsverfahrens indem auch über die Hausratsverteillung zu entscheiden war die Herausgabe von zwei Hunden aus dem Hunderudel. Das Amtsgericht indes lehnte seinen Antrag auf Herausgabe der Hunde ab und entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten und das Hunderudel nicht auch noch getrennt werden sollte.

Anders entschied in der Vergangenheit das Oberlandesgericht Holstein in Schleswig in einem am 05.03 2013, bekanntgegebenen Beschluss vom 20. Februar 2013 (Az.: 15 UF 143/12), dass Hunde nach einer Scheidung wie Haushaltsgegenstände auf die vormaligen Eheleute verteilt werden. Hatte das nunmehr getrennte Paar mehrere Hunde, sei auch den Hunden eine Trennung zuzumuten.

Das OLG Nürnberg entschied im Sinne des Tierschutzes

Grundsätzlich seien Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handele, Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB, deren Zuweisung nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen müsse. Die Richter haben nicht feststellen können, dass einer der Eheleute ein größeres Affektionsinteresse hätte. So zogen die Richter daher Gesichtspunkte des Tierschutzes und die Wertung aus § 90a BGB heran. Der Senat stellte zunächst fest, dass das körperliche Wohl der Hunde weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau gefährdet wäre, weil beide sich gleichermaßen um die Hunde kümmern könnten.

Maßgeblich für die Entscheidung war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als „Rudelmitglied“ und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson ist den Hunden nach Auffassung des Familiensenats nicht zumutbar.(Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 07.12.2016, Az. 10 UF 1429/16)


Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung in Hunderecht Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33

Hunderecht Anwalt Kontaktformular
Wir sind für SIE und Ihren HUND - bundesweit tätig - Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung..
Spezialisierung und fachübergreifende Erfahrung = kompetenter umfassender Rechtsrat für SIE ! HUNDERECHTSANWALT ACKENHEIL


Anwalt für Hunde / Rechtsanwalt Ackenheil - Tierrechtskanzlei Ackenheil
Kanzlei für Tierrecht - bundesweite Rechtsberatung:
Hund, Hundebiss, Hundehaltung, Haftung, Listenhund, Einstufung gefährlicher Hund, Kampfhundeverordnung, Hundegesetz Berlin, Gefahrenhundeverordnung, Hundehaltungserlaubnis, behördliche Auflagen, Wesenstest, Maulkorbzwang, Leinenzwang, Tierhalterhaftung, Hundehalterhaftung, Hundehaftpflichtversicherung, Gefahrhundeverordnung, Tierarzthaftung, Recht rund um den Hund...
kostenlose telefonische Ersteinschätzung Terminvergabe: 06136 - 762833
[email protected]
http://www.der-tieranwalt.de


Hund und Scheidung | Wer bekommt den Hund? - Weitere interessante Beiträge:

Der Hund in der Scheidung - Wer bekommt den Hund?
Können sich die scheidungswilligen Ehegatten nicht über den Verbleib des gemeinsamen Hundes einigen, dann entscheidet der Familienrichter nach der Hausratverordnung, wem der Hund zugewiesen werde soll. Dieser erhält dann den Hund zu seiner alleinigen Verfügung. Dabei hat der Geschiedene, der bei der gerichtlichen "Hundeverteilung" leer ausging, keinen Anspruch auf ein regelmäßiges Umgangsrecht ...



Scheidung: Umgangsrecht Hund - Scheidungshund
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass getrennt lebende Ehegatten keinen rechtlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem Hund haben, der während der Ehe angeschafft wurde und bei dem anderen Ehegatten lebt....


Hund in der Scheidung: Gemeinsames Umgangsrecht am Hund
Wer den gemeinsamen Hund nach der Scheidung zugesprochen bekommt hängt weniger davon ab wo sich der Hund am wohlsten fühlt. Entscheidend ist vielmehr, wie der „Haushaltsgegenstand“ Hund auch nach der Trennung am sinnvollsten beiden Eheleuten zur Verfügung stehen kann...