Aktuelles zum Genehmigungsverfahren für Hundetrainer Nachweis Sachkunde §11 I S.1Nr8f TierSchG

Aktuelles zum Genehmigungsverfahren für Hundetrainer Nachweis Sachkunde §11 I S.1Nr.8f TierSchG
Neue Regelungen bzgl. Nachweis der Sachkunde Hundetrainer §11I S.1 Nr.8 f Tierschutzgesetz? Bis zum heutigem Tage wurden von vielen Behörden die Zertifizierungen von Tierärztekammern und Ausbildungen einer IHK zur Ausbildung und Fortbildung von Hundetrainern ohne Probleme als Sachkundenachweis gemäß dem Nachweis der Sachkunde für Hundetrainer gemäß §11I S.1 Nr.8f Tierschutzgesetz akzeptiert.
In der letzten Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Tierschutz,30. Sitzung vom 06./07.12.2017, sollen im Bereich der Tierschutz Arbeitsgruppe neue Regelungen bzgl. des Nachweises über die Sachkunde für z.b. Hundetrainer gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG aufgestellt worden seinen.
In nächster Zeit sollen nun die Zertifizierungen der Tierärztekammer und Ausbildungen der IHK nicht mehr einem behördlichen Fachgespräch zur Prüfung der Sachkunde gleichgesetzt werden. Ist dies wirklich der Fall?

Unter Berücksichtigung, dass die Behörden den Tierärztekammern und der Industrie-und Handelskammern in der Vergangenheit durch diese automatische Anerkennung der Sachkunde einem Wettbewerbsvorteil verschafft haben, soll diese Vergehensweise nicht mehr durchgeführt werden. Eine Rechtsgrundlage für eine automatische Anerkennung der Sachkunde nur aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an Zertifizierungsprogrammen der Tierärztekammern sowie der IHK Fortbildungsprogrammen existiert zudem nicht.

Durch diese angebliche neue zukünftige Änderung sollen die Behörden, die die Erlaubnis bzgl. der Sachkunde von Hundetrainer zu prüfen haben, auch private Ausbilder und Fortbildungen und deren erfolgreichen Abschluss als geeigneten Sachkundenachweis anerkennen, Die Ministerien sollen die örtlichen Erlaubnisbehörden über diese Änderungen im Genehmigungsverfahren für Hundetrainer informiert haben. Die neue Praxis soll für alle noch anhängigen Erlaubnisverfahren für Hundetrainer gelten.

Unsere Erfahrung aus unser alltäglichen Rechtsberatung von Hundetrainer und der Durchsetzung erfolgreicher Genehmigungsverfahren zeigt, dass diese Praxis schon seit Jahren üblich ist und es daher immer noch auf dem Einzelfall und deren juristische Durchsetzung ankommt.



Auf Nachfrage, ob es aktuelle Änderungen zum Genehmigungsverfahren für Hundetrainer bgl. Nachweis der Sachkunde gemäß §11IS.1Nr.8f TierSchG gibt, teile das Ministerium per Email vom 28.Juni.2018 wie folgt mit:


Sehr geehrte Damen und Herren….,

zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass es zum Erlaubnisverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG für die gewerbsmäßige Hundeausbildung keine aktuellen Änderungen gibt.
….
Zu Ihrer Information füge ich das zwischen Bund und Ländern abgestimmte Merkblatt vom Nov. 2015 bei.

Dr. Thomas Pyczak Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Auszug Merkblatt Nachweis Sachkunde §11 I S.1Nr.8f TierSchG für Hundetrainer / Hundeverhaltenstherapeut

Kriterien zur Beurteilung einer ausreichenden Sachkunde

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a.F.) darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.

Die Darlegungslast dafür, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, hat der Antragsteller. Die Nummern 12.2.2.2 bis 12.2.2.4 AVV Tierschutzgesetz enthalten Hinweise zur Auslegung von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG, die auch auf die neue Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG entsprechend Anwendung finden.
Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a.F.) genannte Ausbildung umfasst im Sinne der Nr. 12.2.2.2 erstes TiretderAVV TierSchG jede"abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus-oder Weiterbildung, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt."
Angaben und Nachweise zur bisherigen Tätigkeit sind von der Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist deralleinige Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit nicht ausreichend, entscheidend ist nach Nr. 12.2.2.2 zweites Tiret der AVV TierSchG,dass der Antragsteller "auf Grund seines bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat."In allenFällen, in denen keine abgeschlossene Aus-oder Weiterbildung nachgewiesen wird, ist gemäß 12.2.2.3 Satz 2 der AVV TierSchG im Regelfall ein Fachgespräch zu verlangen (siehe dazu auch unter 5.).

Zu dem vom Antragsteller vorzulegenden Angaben s. Nr. 3 b

Vom Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund entsprechender Aus-oder Weiterbildung kann insbesondere ausgegangen werden bei:

•Tierärzten mit entsprechender Erfahrung sowie bei
•Absolventen geeigneter Aus-, oder Weiterbildungsangebote mit fachspezifischer Abschlussprüfung in Theorie und Praxis durch öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. durch Tierärztekammern, Industrie-und Handelskammern)
oder
bei Nachweis einer Aus-oder Weiterbildung (s.u.) mit geeigneter Prüfung durch Verbände oder öffentlich-rechtliche oder private Anbieter.

Zum Merkblatt
Hundetrainer Nachweis Sachkunde §11I S.1.Nr8fTierSchG

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§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer / Sachkunde / Weitere interessante Beiträge:

Hundetrainer Sachkunde: Anerkennen der beruflichen Erfahrung §11TSchG
Die Tätigkeit als Hundetrainer oder auch als Hundepsychologe für die gewerbsmässige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zum Beleg der erforderlichen Sachkunde verlangt die Behörde Unterlagen. Jedoch wie sieht es aus wenn der Hundetrainer seine Fachkunde und langjährige Erfahrung durch zahlreiche Stunden als erfolgreicher Hundetrainer und mit einer Vielzahl von Weiterbildungsnahmen belegen kann?

Das Gericht stellte in einem von Rechtsanwalt Ackenheil erstritten Urteil u.a. eindeutig fest, dass die zuständige Behörde zur Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG die bisherige berufliche Erfahrung zu berücksichtigen hat. Damit darf die Behörde nicht pauschal und ohne nähere Prüfung der vorgelegten praktischen Nachweise auf die Prüfung bestehen.
Das Gericht sah indes, dass der Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubnis als Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz nachgewiesen hat, ohne dass ein Fachgespräch von der Behörde verlangt werden könne.
Dieses Urteil ist ein weiteres von der Ackenheil Anwaltskanzlei | Kanzlei für Tierrecht erstrittenes Urteil, das erneut belegt, dass Behörden und Veterinärämter grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei der Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG besitzen. Je nach Fallgestaltung müssen sie aber die besondere berufliche Erfahrung bei der Bewertung der Sachkunde des Hundetrainers berücksichtigen
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§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG: Nachweis qualifizierter Weiterbildung und praktischer Stunden
Seit 2014 bedürfen u.a. Hundetrainer sowie Hundepsychologen für die gewerbsmässige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie der Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden nach
§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Diese hat sich über die erforderliche Sachkunde zu vergewissern und darf im Zweifelsfall zum Fachgespräch bitten. Viele Hundetrainer wollen weshalb auch immer das Fachgespräch aber nicht absolvieren und verlangen, dass ihre bisherige Berufserfahrung berücksichtigt wird. Die Behörden lehnen ab und bestehen auf dem Fachgespräch in Form einer Berufsprüfung (theoretische und praktische Prüfung).
Ob dies rechtens ist hatte unlängst das Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden . << WEITER >>


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