§ 11 TSchG Tierschutzgesetz Erlaubnispflicht: Anwalt Telefon Rechtsberatung
Sind Sie Hundetrainer, Hundepsychologe, Hundetherapeut oder arbeiten Sie mit Hunden und suchen einen Anwalt, eine Rechtsberatung in Sachen § 11 TSchG (Tierschutzgesetz)?
Haben Sie Fragen zur Erlaubnispflicht § 11 TSchG (Tierschutzgesetz / TierSchG) , zum Antrag, der behördlichen Auflagen, zur Sachkunde, einem Berufsverbot oder den rechtlichen Möglichkeiten?
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Anwalt für Tierrecht Rechtsanwalt Ackenheil veröffentlicht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge, hält Vorträge, Seminare und betreibt als Spezialist für Tierrecht einen eigenen Blog auf der Internetseite des Deutschen Anwaltsvereins. Er erörtert als TV Tieranwalt bei Pets TV die verschiedensten Rechtsfragen .
Veröffentlichungen Autorentätigkeit Rechtsanwalt Ackenheil Genehmigungsverfahren für Hundetrainer §11 I S.1Nr.8 TierSchG (Auszug)
Herr Rechtsanwalt Ackenheil veröffentlicht regelmässig in zahlreichen Onlineportalen und Fachzeitschriften Fachbeiträge zum §11 Tierschutzgesetz.
Neue Erlaubnis für Hundetrainer (§11 Tierschutzgesetz I S.1 Nr. 8 TierSchG) Tierrecht Blog deutscher Anwaltverein
SitzPlatzFuss 16 Buchmagazin für Hundetrainer und Berufe rund um den Hund: Die Rechtsberatung für Hundeschulen (Anwalt Andreas Ackenheil)
SitzPlatzFuss 17 Buchmagazin für Hundetrainer und Berufe rund um den Hund: Hund und Unternehmen - Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz (Anwalt Andreas Ackenheil)
Die rechtssicheren AGB Hundetrainer & Hundeschule (Rechtsanwalt Ackenheil)
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§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer / Sachkunde / Weitere interessante Beiträge:
Hundetrainer Sachkunde: Anerkennen der beruflichen Erfahrung §11TSchG
Die Tätigkeit als Hundetrainer oder auch als Hundepsychologe für die gewerbsmässige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zum Beleg der erforderlichen Sachkunde verlangt die Behörde Unterlagen. Jedoch wie sieht es aus wenn der Hundetrainer seine Fachkunde und langjährige Erfahrung durch zahlreiche Stunden als erfolgreicher Hundetrainer und mit einer Vielzahl von Weiterbildungsnahmen belegen kann?
Das Gericht stellte in einem von Rechtsanwalt Ackenheil erstritten Urteil u.a. eindeutig fest, dass die zuständige Behörde zur Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG die bisherige berufliche Erfahrung zu berücksichtigen hat. Damit darf die Behörde nicht pauschal und ohne nähere Prüfung der vorgelegten praktischen Nachweise auf die Prüfung bestehen.
Das Gericht sah indes, dass der Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubnis als Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz nachgewiesen hat, ohne dass ein Fachgespräch von der Behörde verlangt werden könne.
Dieses Urteil ist ein weiteres von der Ackenheil Anwaltskanzlei | Kanzlei für Tierrecht erstrittenes Urteil, das erneut belegt, dass Behörden und Veterinärämter grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei der Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG besitzen. Je nach Fallgestaltung müssen sie aber die besondere berufliche Erfahrung bei der Bewertung der Sachkunde des Hundetrainers berücksichtigen
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§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG: Nachweis qualifizierter Weiterbildung und praktischer Stunden
Seit 2014 bedürfen u.a. Hundetrainer sowie Hundepsychologen für die gewerbsmässige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie der Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden nach
§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Diese hat sich über die erforderliche Sachkunde zu vergewissern und darf im Zweifelsfall zum Fachgespräch bitten. Viele Hundetrainer wollen weshalb auch immer das Fachgespräch aber nicht absolvieren und verlangen, dass ihre bisherige Berufserfahrung berücksichtigt wird. Die Behörden lehnen ab und bestehen auf dem Fachgespräch in Form einer Berufsprüfung (theoretische und praktische Prüfung).
Ob dies rechtens ist hatte unlängst das Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden . << WEITER >>
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