Gefährlicher Hund | Hundesteuer: 1.000 Euro Hundesteuer für gefährlichen Hund

Gefährlicher Hund | Hundesteuer: 1.000 Euro Hundesteuer für gefährlichen Hund rechtmäßig
Wer einen von der Behörde als gefährlich geltenden Hund hält zahlt in der Regel erhöhte Hundesteuer. Eine Hundesteuer in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr ist für einen nach den Landeshundegesetzen „gefährlichen Hund“ nicht zu beanstanden, so entschied nun das OVG in Koblenz. Nach einer Gefährlichkeitsfeststellung des Hundes kann eine erhöhte Hundesteuer von 1.000 Euro verlangt werden.


Kein faktische Verbot zur Haltung eines gefährlichen Hundes - OVG Koblenz

Diese erhöhte Hundesteuer hat noch keine „erdrosselnde Wirkung“ und kommt daher noch nicht einem Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden gleich, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) nun entschied.


Staffordshire Bullterrier gilt nach dem LHundG in Rheinland-Pfalz

Ein Hundehalter eines Staffordshire Bullterrier wehrte sich gegen die von ihm verlangte Hundesteuer. Das Land Rheinland-Pfalz stufte seinen Hund nach dem Landeshundegesetz über gefährliche Hunde LHundG als „gefährlich“ ein. (Feststellung der Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse)


Hundesteuer für einen gefährlichen Hund nach dem LHundG Rheinland-Pfalz

Daraufhin verlangte die Gemeinde satt der regulären Hundesteuer von 60 Euro pro Jahr, die höhere Hundesteuer für einen „gefährlichen“ Hund in Höhe von 1.000 Euro.

Der Hundehalter meint, eine derart hohe Steuer sei „erdrosselnd“ und führe zu einem faktischen Verbot der Haltung gefährlicher Hunde.


Die hohe Hundesteuer für gefährliche Hunde käme keinem Verbot der Hunde gleich

Von einer „erdrosselnden Wirkung“ sei auszugehen, wenn die Steuer „außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand“ stehe. Dies sei anzunehmen, wenn die Steuer den Aufwand deutlich übersteige.
Das OVG Koblenz hat dies somit nicht angenommen.


Hundehaltungskosten

Allein für die Hundeversicherung sowie das Hundefutter und andere tägliche Ausgaben für Hund kämen bei größeren Hunden aber schon 750 Euro zusammen. Zudem müssten die Besitzer gefährlicher Hunde, diese Hunde „in sicherem Gewahrsam“ halten. Für entsprechende Zwinger und ausbruchsichere Zäune kämen mindestens weitere 100 Euro dazu. Zusammen würden Hundehaltungskosten von über 800 Euro angenommen, dies sei nach Ansicht der Richter jedoch sogar als eine Untergrenze anzusehen.


Hundesteuer für gefährlichen Hund

Die Hundesteuer für einen gefährlichen Hund in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr überschreite daher den sonstigen jährlichen Aufwand für die Haltung eines Hundes „jedenfalls nicht deutlich“. Auch im bundesweiten Vergleich von einem üblich verlangten Hundesteuersatz für die Haltung eines gefährlichen Hundes sei dieser Betrag noch im üblichen Rahmen. Das Gleiche gelte für den Umstand, dass in seiner Gemeinde Schüller die Steuer für gefährliche Hunde 16,7 Mal so hoch ist, wie für andere Hunde.


Urteile zum Thema Hundesteuer für gefährlich geltende Hunde

2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Steuer von jährlich 2.000 Euro für sogenannte Kampfhunde als zu hoch verworfen.
In Bad Kohlgrub im Landkreis Garmisch-Partenkirchen war die Hundesteuer für die damals das 26-Fache der Steuer für normale Hunde in Höhe von 75 Euro. Auch der „durchschnittliche sonstige Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes“ werde hier erheblich überschritten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof war als Vorinstanz (VGH) in München von sonstigen Kosten für die Haltung eines gefährlichen Hundes des Halters in Höhe von 900 bis 1.000 Euro pro Jahr ausgegangen.


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