Auch mit bestandenen Wesenstest kann ein Hund als gefährlich eingestuft werden

Auch mit bestandenen Wesenstest kann ein Hund als ein gefährlicher Hund eingestuft werden
Auch wenn ein Hund einen Wesenstest bestanden hat kann er dennoch von der Behörde als ein gefährlicher Hund eingestuft werden. Die aufgrund eines zu Recht angenommenen Gefahrenverdachts erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes kann nicht nachträglich dadurch infrage gestellt werden, dass sich etwa bei einem später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität des Hundes ergeben, so entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg schon im Jahre 2013.

Hund wurde wegen Vorfällen von gesteigerter Aggressivität auffällig
Durch Anzeige hatte die Verwaltungsbehörde Kenntnis erhalten, dass der (große) Hund einer Hundebesitzerin eine gesteigerte Aggressivität aufweist. Anlass dafür war ein von einem Zeugen beobachteter Vorfall, bei dem der offenbar aus der Wohnung entwichene Hund der Hundehalterin zunächst eine Fußgängerin verbellte und dann lautstark bellend eine Radfahrerin mit einem Kleinkind bedrängte, bis der Zeuge mit seinem Auto auf den Hund zufuhr und diesen dadurch vertrieb.


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Wesensprüfung des Hundes durch die Amtstierärztin
Die Überprüfungen der Amtstierärztin ergaben Hinweise auf das unerwünschte Drohverhalten des Hundes. Da der Hund aber mit Leine und Beißkorb geführt wurde und zudem die Hundehalterin ständig auf ihn einwirkte, konnte die Amtstierärztin keine sichere Prognose stellen über die Gefährlichkeit des Hundes stellen.

Bei einer zusätzlichen Überprüfung wurde der Hund ohne Maulkorb vorgeführt. Dabei zeigte er nach den Feststellungen der Amtstierärztin in der Alltagssituation „freundliche Annäherung eines Fremden ohne Bedrohung eine niedrige Reizschwelle und einen stark erhöhten Erregungszustand, in dem er stark verunsichert reagierte und ohne Warnung nach vorne ging“.

Die Amtstierärztin kam in ihrer abschließenden Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Hund als gefährlich einzustufen sei auch wenn noch nie ein Beißvorfall vorgelegen habe.

Die Ordnungsbehörde stellte daraufhin durch Verwaltungsakt fest, dass es sich bei dem Hund der Hundehalterin, einem Rottweilermischlingsrüden, um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG handelt, dessen (weitere) Haltung gemäß § 8 Abs. 1 NHundG der Erlaubnis bedarf.

Da der Hund ein lieber Hund sei und noch nie gebissen habe wehrte sich die Hundehalterin gegen die Feststellung der Gefährlichkeit und deren verbundene Anordnungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes.
Das OVG gab der Verwaltungsbehörde recht. Die Einstufung als gefährlicher Hund trotz bestandenen Wesenstest erfolgt zu recht von der Behörde.

Nach § 7 Abs.1 Satz1 Nr.1 NHundG hat die Behörde, wenn sie einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs.2 NHundG gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, den Hinweis zu prüfen.

Amtsarzt durchgeführter Wesenstest
Soweit die Hundehalterin argumentiert, die Amtstierärztin habe keine ausreichenden Feststellungen für eine Einstufung ihres Hundes als gefährlich getroffen, da diese lediglich eine einzige Übung mit dem Hund durchgeführt und daraufhin dessen Gefährlichkeit festgestellt habe, kann dem nicht gefolgt werden.

Bestandener Wesenstest bestätigt – Kein aggressiver Hund
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat ihre Klage auch nicht deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte Stellungnahme einer Hundetrainerin und den nachträglich positiv abgelegten Wesenstest Beweis durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür angeboten hat, dass ein die Feststellung der Gefährlichkeit rechtfertigendes aggressives Verhalten ihres Hundes nicht mehr vorliegt.

Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes aufgrund bloßen Gefahrenverdacht und trotz bestandenem Wesenstest
Der hier bestehende Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes, der auf den Ergebnissen der Wesensprüfungen durch die Amtstierärztin beruht, kann weder durch die von der Hundehalterin behauptete nachträgliche positive Entwicklung ihres Hundes infolge des Trainings noch durch den nachträglich eingeholten Wesenstest in Zweifel gezogen werden.

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs.1 Satz2 NHundG erfolgt bereits bei einem auf Tatsachen begründeten bloßen Gefahrenverdacht.

Denn: Gefährlicher Hund aufgrund Verdacht
Der Niedersächsische Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 7 ff. NHundG bewusst eine Rechtsgrundlage geschaffen hat, die die zuständigen Fachbehörden nicht erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn von der Haltung eines Hundes erwiesenermaßen eine Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht, sondern bereits im Vorfeld, wenn eine solche Gefährdung möglich erscheint.

Anders als der Begriff der „Gefährlichkeitsfeststellung“ es nahe legt, ist deswegen nicht Voraussetzung, dass die Gefährlichkeit eines Hundes erwiesen ist; die Fachbehörde ist vielmehr bereits bei einem Gefahrenverdacht, einem Besorgnispotenzial, zum Handeln verpflichtet.

Positive bestandener Wesenstest ändern nichts an der Einstufung als gefährlicher Hund
Daraus, dass schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist, ergibt sich weiter, dass die aufgrund eines zu Recht angenommenen Gefahrenverdachts erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit nicht nachträglich dadurch infrage gestellt werden kann, dass sich etwa bei einem später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität des Hundes ergeben.


Diese Entscheidung ist auch für andere Bundesländer relevant, in denen durchgängig derartig auffällig gewordene Hunde als gefährlich eingestuft werden können.
Bitte beachten Sie: Jedes dieser Urteile stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar und kann zwar richtungsweisend sein aber eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.



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