Mietrecht | Hundehaltung: Vermieter kann trotz Erlaubnis zur Hundehaltung die Wohnung kündigen wenn..

Mietrecht | Hundehaltung: Vermieter kann trotz Erlaubnis zur Hundehaltung die Wohnung kündigen wenn..
Wann darf ein Vermieter einem Mieter wegen einer Haltung eines Hundes die Wohnung kündigen? Ein Vermieter darf einem Mieter wegen der Haltung eines Hundes die Wohnung kündigen auch wenn er die Hundehaltung grundsätzlich erlaubt hat, wenn dieser sich nicht an die Hausordnung hält.

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Trotz genehmigter Hundehaltung - Hausordnung gilt auch für Hundehalter
Bestehen in der Hausordnung Regelungen zur Hundehaltung, wie bspw. eine Anleinpflicht auf den von allen Mietern genutzten Grundstücksflächen und werden Hunde dennoch immer wieder nicht angeleint, frei laufen gelassen, so kann dies eine Kündigung des Mietverhältnisses begründen. Dies stellte aktuell der Bundesgerichtshof fest.

Die Karlsruher Richter lehnten damit den Antrag einer Mieterin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Räumung ihrer Wohnung ab.

Hundehalter muss Hunde an der Leine führen
Die Mieterin und Hundehalterin bewohnte mit ihren zwei Hunden eine Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Berliner Villa. Zwar die Hundehaltung der Mieterin erlaubt, gemäß der Hausordnung dürfen Hunde jedoch nur angeleint auf den Gemeinschaftsflächen, darunter auch ein Kinderspielplatz, laufen gelassen werden.

Abmahnung wegen unangeleinten Hunden
Nachdem die Hunde der Mieterin trotz mehrerer Abmahnungen immer wieder unangeleint waren, wurde das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Sowohl das Amtsgericht Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin bestätigten die Kündigung. Am 7. Januar 2020 sollte die Wohnung zwangsgeräumt werden.

Neben der beim BGH eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das landgerichtliche Urteil beantragte die Mieterin auch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Sie wollte erst einmal weiter in der Villa wohnen.

Doch diesen Antrag wies der BGH nun ab. Es sei eine „erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten“, wenn die Mieterin ihre Hunde entgegen den Bestimmungen in der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen weiter frei herumlaufen lasse. Rechtsfehler in den Urteilen der Vorinstanzen seien nicht zu erkennen.

Hundehaltung stört nachhaltig den Hausfrieden
Damit werde auch nicht von der BGH-Entscheidung vom 18. Februar 2015 über die Störung des Hausfriedens durch exzessives Rauchen abgewichen (Az.: VIII ZR 186/14). Danach kann ein Vermieter einen starken Raucher wegen Geruchsbelästigung der anderen Mieter nur bei einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens und bei konkreten Beeinträchtigungen vor die Tür setzen.

Eine solche nachhaltige Störung liege hier vor, so der BGH. Mehrere Nachbarn hätten sich wegen der nicht angeleinten Hunde gestört gefühlt. Trotz daraufhin erteilter mehrerer Abmahnungen habe die Hundehalterin ihr Verhalten nicht geändert.


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