Mietrecht | Hundehaltung: „Bellprotokoll“ für Mietminderung nicht erforderlich

Mietrecht | Hundehaltung: „Bellprotokoll“ für Mietminderung nicht erforderlichht
BGH: einmaliger Hinweis auf Hundelärm reicht aus

Wollen genervte Mieter wegen andauernden Hundegebells die Miete mindern, müssen sie kein „Bellprotokoll“ als Beweis vorlegen. Bei wiederkehrenden
Wohnungsbeeinträchtigungen durch Schmutz oder Lärm reicht eine einmalige Beschreibung aus,
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem veröffentlichten Urteil (Az.: VIII ZR 268/11). Der Mieter müsse lediglich die Art der Beeinträchtigung benennen, zu welcher Tageszeit diese auftritt und wie lange. Ein detailliertes Protokoll sei nicht erforderlich, so der VIII. Zivilsenat des BGH.

Bellen Anwalt für Hunderecht

Konkret ging es um einen Kölner Mieter, der seit 1986 in seiner Wohnung lebt. Wegen„andauerndem Hundegebell“ minderte er seine monatliche Miete von 518,19 Euro um 81,14 Euro.
Für die Lärmbelästigung machte er die im selben Haus lebende Tochter der Vermieterin verantwortlich. Diese halte drei bis vier Hunde, die ständig bellen würden.
Die Vermieterin akzeptierte die Mietminderung nicht. Als sich schließlich ein Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsmieten angesammelt hatte, kündigte die Vermieterin dem Mieter fristlos und verlangte die Räumung der Wohnung.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln gaben der Vermieterin recht: Eine Mietminderung wegen andauernden Hundegebells stehe dem Mieter nicht zu. Er habe es versäumt, ausreichende Angaben über das Hundegebell zu machen, so das Landgericht Köln. Da es sich bei dem Bellen um ein immer wiederkehrendes Problem in unterschiedlicher Stärke handele, reiche eine einmalige Begründung der Mietminderung und Beschreibung der Lärmbelästigung nicht aus. Der Mieter habe zwar im Laufe des Verfahrens ein „Bell-Protokoll“ vorgelegt, aber zu spät, so dass es nicht verwendet werden könne.

Der BGH entschied nun in seinem Urteil, dass der Mieter von den Vorinstanzen damit nicht richtig angehört wurde. Ein Lärm- oder „Bell“-Protokoll sei als Begründung für eine Mietminderung wegen wiederkehrender Lärmbeeinträchtigungen gar nicht erforderlich. Die Urteile der Vorinstanzen wurden daher aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.BGH VIII ZR 268/11


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