Freilaufender "Der-will-nur-spielen" Hund darf abgewehrt werden - Hundehalter haftet

Freilaufender "Der-will-nur-spielen" Hund darf abgewehrt werden - Hundehalter haftet
Ein Hund läuft auf einen Spaziergänger zu und von weitem hört man den Hundebesitzer rufen: "Der tut nix…der will nur spielen".
Jedoch, Achtung: Auch wenn Ihr Hund ein verspielter und freundlicher Hund ist: Wenn er ohne Leine freilaufend und unkontrolliert auf jemanden zuläuft, darf man Ihren Hund effektiv abwehren. Kommt dabei noch jemand zu Schaden, haften Sie als der Hundehalter uneingeschränkt, so das OLG Koblenz.

"Der will nur spielen" - Gegen einen nicht angeleinten herannahenden Hund, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle hat, dürfen effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden; das Verhalten des Hundes muss zuvor nicht analysiert werden -
ein Urteil mit weitreichenden Folgen für Hundebesitzer: Laut dem OLG Koblenz dürfen sich Spaziergänger effektiv wehren, wenn ein fremder, nicht angeleinter Hund näher kommt.

Nach dem aktuellen Urteil des OLG Koblenz gilt demnach:
Wenn beim Spaziergang ein nicht angeleinter Hund heran eilt, den der Hundehalter nicht mehr unter Kontrolle hat, dürfen effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Ob der Hund wirklich aggressiv ist oder nicht spielt dabei keine Rolle. Denn zuvor analysieren muss man das Verhalten nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am Mittwoch bekannt gab (Beschl. v. 19.10.2018, Az. 1 U 599/18).
Die effektiven Abwehrmaßnahmen seien zulässig, wenn sich der Hund ohne Kontrolle seines Halters nähert. Dieser Beschluss sei nicht nur auf Rheinland-Pfalz bezogen, sondern gelte immer, wenn eine Gefahrenabwehrverordnung in Kraft sei, so das Oberlandesgerichts Koblenz (OLG). Das OLG bestätigte mit dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 U 599/18) ein Urteil des Landgerichts Mainz.


Gefahrenabwehrverordnung RLP
Nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung bestand die Verpflichtung, Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

Was war geschehen? Eine Situation die vielen Hundebesitzern wohl bekannt sein dürfte: Freilaufender Hund rennt auf Spaziergänger zu

Ein Mann joggte mit seinem angeleinten Hund durch den Wald. Plötzlich rannte ein freilaufender Hund auf den Mann mit seinem Hund zu. Halter des Hundes war ein Ehepaar, das ebenfalls im Wald spazieren ging, aber den Hund nicht mehr in Sichtweite hatte.

Der Hund des Ehepaares verschwand aus deren Sichtweite und rannte auf den Hundehalter mit seinem angeleinten Hund zu. Dieser rief und forderte die für ihn nicht sichtbaren Hundehalter auf, ihren Hund zurückzurufen und anzuleinen. Trotz entsprechender Rufe und Kommandos kam der freilaufende Hund aber nicht zurück. Der Mann wusste sich indes nicht anders zu wehren als mit einem Ast den freilaufenden Hund auf Abstand zuhalten. Bei dem Versuch, den Hund mit einem Ast von sich fernzuhalten, rutschte der Mann aus und zog sich eine Ruptur der Quadrizepssehne zu, welche operativ versorgt wurde.


Hund freilaufend darf abgewehrt werden Anwalt Ackenheil



Hundehalter von "Der-will-nur-spielen-Hunden" haften

Sein Hund habe lediglich den Hund des Mannes umtänzelt und damit den angeleinten Hund zum Spielen aufgefordert. Der Hund habe sich erkennbar nicht aggressiv verhalten. Die Abwehrhandlung mit dem Ast sei daher nicht erforderlich gewesen, weshalb er nicht für die Verletzungen und den entstandenen Schaden hafte. Zumindest müsste sich der Mann ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.

OLG Koblenz urteilte: Kein Verschulden

Bereits das Landgericht hatte die uneingeschränkte Haftung des Beklagten für die dem Kläger aus dem Angriff des Hundes entstandenen und noch entstehenden Schäden festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz diese Entscheidung bestätigt. Der Beklagte hafte für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnte. Ohne Bedeutung für die Entscheidung sei, ob der Hund des Beklagten nur mit der vom Kläger mitgeführten Hündin habe spielen wollen. Es sei dem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund) unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren. Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und hafte der Hundehalter in vollem Umfang.

Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 31.10.2018



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