2 spielende sich jagende Hunde - Hundehalter haften für Schäden und Schmerzensgeld

2 spielende sich jagende Hunde - Hundehalter haften für Schäden und Schmerzensgeld
2 spielende sich jagende Hunde - beide Hundehalter haften für Schäden und Schmerzensgeld: Wenn durch 2 spielende sich jagende Hunde eine Person verletzt oder ein anderer Schaden entstanden ist, haften beide Hundehalter für ihrer Hunde.Ein gemeinsames „Jagdspiel“ zwischen zwei Hunden führt auch zu einer gemeinsamen Haftung der Halter, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil im Fall eines Radfahrers, der einem Hund ausweichen musste und stürzte (Az.: 10 U 4540/16).

Für eine gemeinsame Haftung beider Halter müsse aber klar sein, dass beide Hunde sich zum Unfallzeitpunkt auch aktiv an dem „Jagdspiel“ beteiligt haben.

Hintergrund des Rechtsstreits war der Unfall einer Radfahrerin im Oktober 2013. Die Frau musste auf dem für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam freigegebenen Weg dem Haken schlagenden jungen Retriever „Fynn“ ausweichen und stürzte. Der Hund hatte sich auf einer Wiese ein „Jagdspiel“ mit einem Pudelmix geliefert und war auch auf den benachbarten Fuß- und Radweg gerannt.

Die Radfahrerin erlitt schwere Kopfverletzungen und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld von den Hundehaltern. Die Haftpflichtversicherung der Halterin von dem Hund „Fynn“ meinte, dass auch die andere Hundehalterin des Pudels für den Schaden einstehen müsse. Schließlich hätten sich beide Hunde ein „Jagdspiel“ miteinander geliefert, was wiederum letztlich Ursache für das Ausweichmanöver der Radfahrerin war.

Das OLG urteilte, dass bei einem aktiv betriebenen „Jagdspiel“ zweier Hunde tatsächlich auch beide Hundehalter für auftretende Schäden haften müssen. Hier sei allerdings gar nicht bewiesen, dass der ältere Pudelmix zum Zeitpunkt des Unfalls noch mit dem Retriever herumgetollt ist. Dessen Halterin hatte angeführt, dass ihr Hund da schon zu müde gewesen sei und sich auf der Wiese ausgeruht hatte.
OLG München: Aktives Herumtollen beider Hunde muss aber belegt sein
Eine Haftung beider Hundehalterinnen scheide damit aus. Auch wenn der Retriever durch Herumlaufen und Haken schlagen den Pudelmix zum Mitmachen animieren wollte, löse allein dessen passive Anwesenheit noch keine Tiergefahr und damit Haftung der Halterin aus, so die Münchener Richter.


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