Vorm Geschäft angebundener Hund: Haftung | Mitverschulden
21/07/14 13:59 Abgelegt in:
Haftung |Hundehalter Vorm Geschäft unsachgemäß angebundener Hund: Haftung | Mitverschulden
Wer einen vor einem
Laden (hier: Tankstelle) angeleinten
Hund anfährt, muss grundsätzlich für die
Behandlungskosten aufkommen. War der Hund allerdings nicht
ordnungsgemäß angebunden, muss sich der
Hundehalter ein Mitverschulden zurechnen lassen, wie das Amtsgericht München in einem am Montag, 21. Juli 2014, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 344 C 1200/13). Damit muss ein Autofahrer aus München für die Behandlung des Terrier-Mischlings Pauli aufkommen, den er auf dem Weg zur Zapfsäule angefahren hatte. Die Halterin wollte an der Tanke einkaufen und hatte den Hund am Eingang befestigt, indem sie die Leine um einen Abfalleimer wickelte. Pauli konnte die Leine lockern und befand sich auf dem Fahrbereich, als der Kleinwagen kam.Bei dem Unfall verletzte sich Pauli Bänder und Mittelfußknochen seiner Hinterbeine. Die Operation kostete 2.200 Euro. Halterin und Autofahrer stritten nun, wer dies bezahlten muss.Das Amtsgericht München betonte, wie auf Parkplätzen gelte auch auf einem Tankstellengelände das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Autofahrer müssten dort ständig mit an- und abfahrenden Autos aber auch mit Fußgängern rechnen. Hier habe der Autofahrer auch Pauli gesehen; deshalb habe er besonders aufmerksam sein müssen. Gegebenenfalls habe er sogar warten müssen, bis die Halterin „ihren Hund aus dem Gefahrenbereich entfernt“. Weil er dies nicht getan habe, sei der Fahrer „verantwortlich und muss sich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen“, so das Amtsgericht.Allerdings treffe auch die Halterin eine Mitschuld. Sie hätte Pauli so anleinen müssen, dass er „unter keinen Umständen“ auf die Fahrstraße vor dem Eingang des Tankstellengebäudes gelangen kann. Weil die Halterin dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, rechnete das Amtsgericht ihr ein Mitverschulden von 25 Prozent an. Als Grundlage der Schadenshöhe nahm das Amtsgericht die Behandlungskosten. Danach muss der Autofahrer 1.650 Euro zahlen, die Halterin 550 Euro.
Den Versuch des Autofahrers, die Haftung insgesamt auf den Wert des Hundes zu beschränken, lehnte das Amtsgericht ab. Zwar habe die Halterin den Terrier-Mischling für 175 Euro aus dem Tierheim geholt. Seit 1990 sei aber ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die Behandlungskosten eines Tieres auch dann schadenersatzfähig sein können, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen.„Mit Blick auf den im Tierschutzgesetz niedergelegten Gedanken des Schutzes der lebenden Natur“ seien Paulis Behandlungskosten von 2.200 Euro nicht unverhältnismäßig hoch, betonte das Amtsgericht. Dabei komme es weniger auf Wert und Alter des Tieres als auf die Erfolgsaussichten der Behandlung an. Hier sei eine Operation ohne großes Risiko möglich gewesen, heißt es in dem bereits rechtskräftigen Urteil .
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