Trotz Hundehaltungsverbot gehaltene Hunde dürfen sofort weitervermittelt werden

Trotz Hundehaltungsverbot gehaltene Hunde dürfen sofort weitervermittelt werden

Wer trotz eines entsprechenden Verbots ( Hundehaltungsverbot | Tierhaltungsverbot ) dennoch weiter Hunde hält, muss diese abgeben. Diese Hunde dürfen dann von den Behörden (Tierheimen) sofort neuen Haltern überlassen werden.

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Im Streitfall hatten die Behörden festgestellt, dass ein Hundehalter insgesamt neun Hunde nicht artgerecht versorgt hatte. Ihm wurde daher auferlegt, die Hunde innerhalb von vier Wochen abzugeben; danach durfte er keine Hunde mehr halten. Als der Halter dem nicht nachkam, stellten die Behörden nach drei weiteren Wochen die Hunde sicher. Einer der Hunde musste
eingeschläfert werden, acht weitere wurden einem Tierheim überlassen, das die Hunde an interessierte neue Herrchen und Frauchen vermittelte. Den dagegen gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht ab. Nicht nur die Sicherstellung, sondern auch die „Verwertung“ über das Tierheim sei zulässig, befanden die Göttinger Richter. Das Gesetz lasse die „Verwertung“ immer dann zu, wenn die sichergestellte „Sache“ – dazu gehören rechtlich auch Tiere – nur unter besonderen Schwierigkeiten verwahrt werden kann. Das sei bei Tieren regelmäßig der Fall. Ein Verkauf oder eine Versteigerung habe sich wegen der zu erwartenden geringen Erlöse nicht gelohnt.Verwaltungsgerichts Göttingen (Az.: 1 B 156/12)

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Tierrechtsexperte RA Ackenheil
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