TIERARZTKOSTEN | HUND: Keine Übernahme vom Amt

Sozialhilfeempfänger können ihren Hund nicht auf Sozialamtskosten behandeln lassen ( hier: Einschläferung Hund ) . Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Donnerstag, 11. Juni 2015, veröffentlichten Beschluss klargestellt und damit die Nichtzulassungsbeschwerde eines Hundehalters aus dem Raum Münster zurückgewiesen (Az.: L 12 SO 20/15 NZB).

Der Hundehalter bezieht Sozialhilfe und musste seinen Vierbeiner beim Tierarzt einschläfern lassen. Die Kosten in Höhe von 270 Euro wollte er sich vom Sozialamt zurückholen. Es handele sich hier um einen besonderen Bedarf, so dass „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“ gewährt werden müsse.Doch die Behörde lehnte ab. Ausgaben für Haustiere dienten nicht der Existenzsicherung. Damit müssten Sozialhilfeempfänger die Mehrkosten für die Haustierhaltung selbst tragen. Die im Gesetz vorgesehene „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“ könne daher nicht gewährt werden. Das Sozialgericht Münster gab dem Sozialamt recht und ließ die Berufung zum LSG nicht zu. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das LSG nun in seinem Beschluss vom 1. Juni 2015 zurück.


„Die Kosten für das Halten eines Haustieres werden vom allgemeinen Regelsatz umfasst, der den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt“, so das LSG zur Begründung. Diese seien dem Bereich Freizeit zugeordnet. Dabei seien die Tierhaltungskosten aber nicht „existenziell“.
Die streitige Rechtsfrage, ob die Einschläferungskosten übernommen werden müssen, könne daher bereits mit dem Blick ins Gesetz verneint werden. Die Berufung müsse nicht zugelassen werden.
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