Vor Gericht wurde dem Radfahrer auch von einer Mitschuld freigesprochen, weil er in der gegebenen Situation nicht verpflichtet gewesen sei, vom Rad abzusteigen. Die Reduzierung der Geschwindigkeit hätte völlig ausgereicht - wenn der Hund korrekt angeleint gewesen wäre. (LG Tübingen, 5 O 218/14)
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