kein Rassemerkmal: kupierte Rute und Ohren sind tierschutzwidrig

Hunderecht | Tierschutz - Kein Rassemerkmal: kupierte Rute und Ohren sind tierschutzwidrig
Der Kläger ist ein Verein mit Sitz im Bezirk des Amtsgerichts L. , der sich mit Hunden der Rasse Dobermann befasst. Zum hergebrachten Erscheinungsbild dieser Rasse gehören Merkmale, die durch das Kupieren (Beschneiden) der Ohren und der Rute erreicht werden.

Im Juli 2009 wurde dem Beklagten bekannt, dass der 1. Vorsitzende des Klägers einen an Ohren und Rute kupierten Dobermann hielt. Der 1. Vorsitzende gab an, der Hund sei in Bosnien gezüchtet und kupiert worden. Zu diesem Zeitpunkt war im Internet die Adresse eingerichtet. Auf der zugehörigen Seite waren an Ohren und Rute kupierte Dobermann-Hunde zu sehen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass in Deutschland das Verbot gelte, Ohren und Rute von Hunden zu kupieren, aber die Möglichkeit bestehe, in Bosnien oder Serbien gezüchtete sowie kupierte Hunde zu erwerben und nach Deutschland einzuführen. Zudem wurden Dobermann-Welpen wahlweise kupiert oder unkupiert zum Erwerb angeboten. Im Impressum der Internet-Seite war der Kläger genannt. Sein 1. Vorsitzender war in der Rubrik "Unser Team" aufgeführt.

Mit Ordnungsverfügung vom 10. August 2009 untersagte der Beklagte dem Kläger das Ausstellen von an Rute und/oder Ohren kupierten Hunden im Internet und ordnete an, alle an Rute und/oder Ohren kupierten Hunde von den Internet-Seiten zu entfernen. Außerdem drohte er ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger züchte in Bosnien-Herzegowina Dobermann-Hunde, führe sie nach Deutschland ein und verkaufe sie. Die Recherche im Internet habe ergeben, dass der Kläger Dobermann-Hunde und -Welpen, die zur Erreichung der rassetypischen Merkmale kupiert worden seien, zum Verkauf anbiete. Das Anbieten im Internet unterfalle dem Verbot des Ausstellens kupierter Hunde nach § 10 Tierschutz-Hundeverordnung. Das Verbot solle verhindern, dass von tierschutzwidrigen Handlungen betroffene Tiere präsentiert und als interessant oder nachahmungswert dargestellt würden.

Der Kläger hat am 1. September 2009 Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Das Ausstellen von Bildern kupierter Hunde sei nicht verboten. Vergleichbare Bilder seien auf anderen Internet-Seiten zu sehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2009 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die im Internet abrufbaren Fotos und Videos von kupierten Hunden seien als Ausstellung zu werten. Sie zielten entgegen dem Zweck des Verbots nach § 10 Tierschutz-Hundeverordnung darauf, kupierte Hunde aus dem Ausland nach Deutschland zu verbringen.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt ergänzend und vertiefend vor: Er betreibe die Internet-Seite nicht und habe auf sie keinen Zugriff. Der Server befinde sich im Ausland, so dass § 10 Tierschutz-Hundeverordnung nicht anwendbar sei. Die kupierten Hunde würden nicht im Sinne dieser Vorschrift ausgestellt.

Der Kläger beantragt,

das angegriffene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. August 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend und vertiefend vor: Das Impressum der Internet-Seite sei erst nach Erlass der Ordnungsverfügung geändert worden. Der Kläger sei weiterhin als Kontaktperson genannt. Das Verbot von Ausstellungen kupierter Hunde erfasse nach seinem Sinn und Zweck auch die Präsentation im Internet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat Erfolg.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. August 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für die Regelungen unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung, durch die dem Kläger das Ausstellen von an Rute und/oder Ohren kupierten Hunden im Internet untersagt und ihm aufgegeben worden ist, alle an Rute und/oder Ohren kupierten Hunde von den Internet-Seiten zu entfernen, kommt allein § 16a Satz 1 TierSchG in Betracht. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.

Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten auf dieser Grundlage sind mangels begangener oder bevorstehender Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzrecht nicht erfüllt. Die den Gegenstand der Untersagung bildenden und im Internet unter der Adresse abrufbar gewesenen Bilder bzw. Videos, die an Ohren und/oder Rute kupierte Hunde zeigen, verstoßen nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Insbesondere handelt es sich bei ihrer Einstellung in bzw. ihrer Verbreitung durch das Internet nicht um einen Verstoß gegen § 10 Tierschutz-Hundeverordnung, auf den der Beklagte die Ordnungsverfügung gestützt hat. Ein die Untersagung tragender Verstoß gegen sonstige Vorschriften scheidet ersichtlich aus. Damit ist auch die zur Umsetzung der Untersagungsanordnung getroffene Regelung, die kupierten Hunde von den Internet-Seiten zu entfernen, nicht gerechtfertigt. Darauf, ob gerade der Kläger Verantwortlicher für den Inhalt der Internet-Seite ist, kommt es danach nicht an.

Nach § 10 Satz 1 Tierschutz-Hundeverordnung ist es verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Die im Internet gezeigten Hunde waren zum Erreichen der hergebrachten typischen Merkmale der Rasse Dobermann an Ohren und/oder Rute kupiert. Sie wurden aber durch die von ihnen im Internet abrufbaren Bilder bzw. Videos nicht im Sinne von § 10 Tierschutz-Hundeverordnung ausgestellt. Auch wurde mit den Hunden keine Ausstellung veranstaltet. Ferner zeigen die abgebildeten Szenen, wovon der Beklagte zutreffend selbst ausgeht, keine Ausstellung von Hunden.

Unter dem "Ausstellen" oder der "Ausstellung" eines Hundes ist zu verstehen, dass er an einem bestimmten Ort den Blicken des Publikums ausgesetzt wird. Wesentliches Merkmal des Ausstellens und der Ausstellung ist im Allgemeinen die körperliche Zurschaustellung von Objekten gegenüber einem unbestimmten Personenkreis.

Vgl. Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Stichwort "Ausstellen" und "Ausstellung".

Wortlaut und Regelungszusammenhang von § 10 Tierschutz-Hundeverordnung deuten nicht auf eine hiervon abweichende Verwendung der Begriffe. Im Gegenteil wird der Begriff des Ausstellens mit der vorstehenden Bedeutung in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierSchG verwandt, der - neben § 2a Abs. 1 und § 11b Abs. 5 TierSchG - die erforderliche Ermächtigung zum Erlass der Tierschutz-Hundeverordnung enthält und speziell die von § 10 Tierschutz-Hundeverordnung aufgegriffene Regelung zum Verbot des Ausstellens von Tieren beinhaltet, also bei der Auslegung der letztgenannten Vorschrift mit wesentlichem Gewicht zu berücksichtigen ist.

Vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl., § 12 Rn. 3; Kluge, TierSchG, § 12 Rn. 16 i. V. m. § 3 Rn. 63; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., § 12 Rn. 3 i. V. m. § 3 Rn. 31.

Das Element der körperlichen Zurschaustellung des Hundes steht im Einklang damit, dass gerade bei Hunden, auf die sich § 10 Tierschutz-Hundeverordnung allein bezieht, der Begriff der Ausstellung gebräuchlich ist für Veranstaltungen, bei denen Rassehunde einem Publikum vorgestellt und/oder vorgeführt sowie anhand von Rasse- oder Zuchtstandards bewertet werden. Ein solches Geschehen setzt zwingend voraus, dass die Hunde bei der Veranstaltung selbst in Augenschein genommen werden können. Es reicht dagegen nicht aus, dass Abbildungen von Hunden betrachtet werden können oder Hunde mit filmischen oder sonstigen elektronischen Mitteln für das Publikum sichtbar gemacht werden. Werden bei einer solchen Veranstaltung auch Abbildungen von Hunden einem Publikum zugänglich gemacht, werden allenfalls die Abbildungen ausgestellt, nicht aber die auf ihnen zu sehenden Hunde.

Für das vorstehende Verständnis des Ausstellens und der Ausstellung im Sinne von § 10 Tierschutz-Hundeverordnung spricht auch, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierSchG dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verbringen bestimmter Tiere in das Inland oder ihr Halten, "insbesondere" ihr Ausstellen im Inland zu verbieten. Dadurch wird das Ausstellen von Tieren beispielhaft als eine der Formen des Verbringens oder des Haltens genannt. Das Verbringen und Halten von Tieren verlangt den direkten Umgang mit ihnen im Sinne der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über und der Einwirkung auf sie. An einem solchen Umgang fehlt es bei Vorgängen, durch die das betroffene Tier für "Zuschauer" lediglich mittels Abbildungen oder Kameraübertragung wahrnehmbar gemacht wird. Das gilt, weil § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierSchG den Umgang mit Tieren im Inland betrifft, um so mehr dann, wenn sich die Tiere, wie die hier auf der Internet-Seite zu sehenden und zum Erwerb angebotenen Dobermann-Welpen nach den Angaben im Internet, im Ausland befinden und im Inland nur ihre bildliche Darstellung - virtuell - vorhanden ist und betrachtet werden kann.

Daraus, dass § 10 Tierschutz-Hundeverordnung neben dem Ausstellen von Hunden auch das Veranstalten von Ausstellungen erfasst, ergibt sich nichts anderes. Das Merkmal des Veranstaltens betrifft das verantwortliche Organisieren einer Ausstellung und legt nicht fest, welches Geschehen als Ausstellung einzuordnen ist.

Sinn und Zweck von § 10 Tierschutz-Hundeverordnung tragen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten kein Verständnis des Ausstellens oder der Ausstellung von Hunden, das auch die Zurschaustellung bloßer Abbildungen von Hunden einbezieht. Die Vorschrift dient vor dem Hintergrund des Amputationsverbots nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG und der Verhaltensweisen, mit denen an kupierten Hunden Interessierte auf dieses Verbot reagiert haben, dazu zu verhindern, dass Hunde zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale ins Ausland verbracht und dort kupiert werden oder aus dem Ausland kupierte Hunde ins Inland verbracht werden.

Vgl. BR-Drucks. 580/00, S. 14 zu § 10.

Diese Erwägungen beziehen sich aber auf einen Entwurf von § 10 Tierschutz-Hundeverordnung, der (auch) das Verbot vorsah, Hunde zu halten, die - wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG notwendig vor Inkrafttreten dieser Vorschrift oder im Ausland - im Interesse am Erreichen von Rassemerkmalen kupiert worden sind. Von der Erstreckung des Verbots nach § 10 Tierschutz-Hundeverordnung auf das Halten solcher Hunde ist bewusst abgesehen worden.

Vgl. BR-Drucks. 580/00, S. 5, und 580/00 (Beschluss), S. 7.

Dementsprechend ist durch § 10 Tierschutz-Hundeverordnung die Reichweite der Verordnungsermächtigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierSchG unmissverständlich und zielgerichtet nicht ausgeschöpft worden. Damit soll durch § 10 Tierschutz-Hundeverordnung zwar der Zweck des Amputationsverbots, die körperliche Unversehrtheit der Tiere zu schützen und das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen bis auf genau begrenzte Ausnahmen zu unterbinden, durch eine auf das Halten amputierter Tiere bezogene Regelung gefördert und unterstützt werden, wobei es hauptsächlich darum geht, das Verlagern der Amputationen ins Ausland zu verhindern. Das gibt indessen über die inhaltliche Reichweite der Begriffe des Ausstellens und der Ausstellung nur insofern näheren Aufschluss, als das effektive Mittel des Haltungsverbots nicht angewandt wird. Denn gerade mit Hilfe dieser Begriffe wird festgelegt, ob und inwieweit den durch die Beschränkung von § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG auf das Amputationsverbot belassenen Möglichkeiten entgegengewirkt wird, im Inland kupierte Hunde halten zu dürfen, zur Realisierung einer solchen Haltung im Widerspruch zu dem mit dem Amputationsverbot verfolgten Ziel stehende Amputationen im Ausland durchführen zu lassen sowie kupierte Hunde in das Inland verbringen zu dürfen. Bestätigt wird das dadurch, dass § 10 Tierschutz-Hundeverordnung von der Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierSchG auch bezogen auf das Verbringen ins Inland bislang lediglich für die Fälle des Ausstellens oder des Veranstaltens von Ausstellungen Gebrauch macht. Die mit den Begriffen des Ausstellens und der Ausstellung verbundene Beschränkung des Verbots des § 10 Tierschutz-Hundeverordnung auf diese spezifischen Formen des Umgangs mit kupierten Hunden, und zwar im Inland, hat um so mehr Gewicht, weil § 12 Abs. 1 TierSchG die Unzulässigkeit des Haltens oder Ausstellens von Tieren, an denen Schäden als Folge tierschutzwidriger Handlungen festzustellen sind, strikt von einer entsprechenden Regelung in einer Rechtsverordnung abhängig macht.

Das hat unabhängig davon, ob der Ort, an dem die Hunde kupiert werden, im Inland oder im Ausland liegt, unausweichlich zur Folge, dass die Ausrichtung des Amputationsverbots auf die Bewahrung der körperlichen Unversehrtheit von Hunden auch mittels § 10 Tierschutz-Hundeverordnung von vornherein nicht umfassend umgesetzt wird. Mit dem Ausstellen oder den Ausstellungen von kupierten Hunden werden zusätzlich zum reinen Amputationsverbot nur als besonders kritisch eingestufte Verhaltensweisen einem Verbot unterstellt. Damit gehen gemessen am Schutzziel des Amputationsverbots notwendig Lücken einher, die als Folge der zur Erreichung des Ziels gegenständlich beschränkt getroffenen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen durch diese selbst eröffnet und vorgegeben sind. Diese Beschränkungen im Regelungskonzept von § 6 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierSchG, § 10 Tierschutz-Hundeverordnung sind auch nicht etwa planwidrig, sondern beabsichtigt.

Insbesondere verbietet § 10 Tierschutz-Hundeverordnung eindeutig nicht sämtliche Maßnahmen, die dazu beitragen oder darauf abzielen, in Deutschland kupierte Hunde zu halten. Hinweise auf sich aus der Rechtslage des § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ergebende Möglichkeiten, in Deutschland unter Beachtung des Amputationsverbotes kupierte Hunde halten zu dürfen, sind auch dann, wenn sie werbenden Charakter für das Halten solcher Hunde haben und der "Umgehung" des Verbots dienen, als solche nicht verboten. Nach § 10 Tierschutz-Hundeverordnung sind sie nur dann unzulässig, wenn sie in Gestalt eben des Ausstellens oder des Veranstaltens von Ausstellungen vorgenommen werden.

Ein strikt auf die Wortbedeutung dieser Begriffe beschränktes Verständnis der inhaltlichen Reichweite von § 10 Tierschutz-Hundeverordnung führt auch nicht etwa zu dessen Wirkungslosigkeit. Vor allem Ausstellungen in Form der herkömmlichen rassespezifischen Zucht- oder Leistungsschauen sprechen das an Rassehunden interessierte Publikum an. Werden, wie durch das Verbot des Ausstellens und des Veranstaltens von Ausstellungen kupierter Hunde erreicht, solche Hunde dort nicht als dem Rassestandard entsprechend präsentiert, entfallen die mit derartigen Veranstaltungen potentiell verbundene Vorbildwirkung und der Anreiz, kupierte Hunde zu halten. Allein eine Ausstellung im Sinne einer solchen Schau war auch Gegenstand der vom Beklagten in der Ordnungsverfügung herangezogenen Entscheidung des VG Gießen

- Beschluss vom 3. November 2000 - 10 G 4087/00 -

und der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen

- Beschluss vom 3. Februar 2003 - 7 L 10/03 -, juris.

Das schließt es insgesamt aus, ausgehend von der vom Beklagten hervorgehobenen beträchtlichen praktischen Bedeutung des Internets für die Einstellung von Hundehaltern zu gewünschten Merkmalen von Hunden und für das Kaufverhalten potentieller Halter von kupierten Hunden zu einem Verständnis des Ausstellens oder der Ausstellung zu gelangen, die das bloße mit Abbildungen unterlegte Anbieten solcher Hunde im Internet einbezieht. Die vom Beklagten in Bezug genommene abweichende Auffassung im Schrifttum

- vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., Anm. zu § 10 Tierschutz-Hundeverordnung -

teilt der Senat nicht. Daran ändert auch nichts, dass im benachbarten Ausland möglicherweise eine mit § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG inhaltlich übereinstimmende Regelung trotz Art. 10 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987, wonach vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen u. a. das Kupieren des Schwanzes und der Ohren zur Veränderung der äußeren Erscheinung eines Heimtiers verboten ist, nicht existiert oder nicht effektiv umgesetzt wird. Die tatsächliche Situation des Tierschutzes im Ausland hinsichtlich der Unterbindung des Kupierens von Körperteilen kann nur rechtspolitisch Anlass zu über das geltende nationale Recht hinausgehenden Verbotsregelungen geben.

Die von der Ordnungsverfügung betroffene Internet-Seite lässt entgegen den vorstehenden Anforderungen an ein Ausstellen oder eine Ausstellung lediglich das Betrachten von Bildern und/oder Videos zu, auf denen kupierte Hunden zu sehen sind.

Der Wahrnehmbarkeit der Hunde im Internet ist im Übrigen der nach dem Vorstehenden für ein Ausstellen oder eine Ausstellung typische Bezug zu einem bestimmten, im Inland gelegenen Ort der Zurschaustellung von vornherein fremd, da die Dateien des Internets bei Vorhandensein der erforderlichen technischen Voraussetzungen an beliebigen Orten im In- und Ausland abgerufen werden können.

Die Zwangsgeldandrohung teilt das rechtliche Schicksal der Grundverfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen

OVG Nordrhein-Westfalen
Datum: 2. Oktober 2012, Az.20 A 1403/10

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