Hundezucht verwahrlost - Tierschutzbehörde darf Hunde verwerten

Anwalt für Hunde | Tieranwalt Ackenheil: Hundezucht verwahrlost - Tierschutzbehörde darf Hunde verwerten

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Beschluss den Antrag eines Hundezüchters, die Verwertung der in seiner Zucht durch den Kreis Recklinghausen sichergestellten Foxterrier zu unterbinden, abgelehnt.
Das Gericht hat entschieden, dass die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde rechtmäßig erfolgt sei. Auch die dann angeordnete Veräußerung der Hunde sei rechtmäßig, weil eine anderweitige Unterbringung der Tiere nicht möglich war .
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes sei rechtmäßig erfolgt, weil bei den Hunden eine erheblich Vernachlässigung festgestellt worden sei. Nach den Untersuchungen der Amtsveterinärin habe diese festgestellt, dass die Mindestanforderungen an die Haltungsbedingungen für Hunde, die erforderliche Pflege, die Hygiene und Heilbehandlung und notwendige Gesundheitsprophylaxe nicht eingehalten geworden.

Aus den Feststellungen des Antragsgegners ergebe sich eindeutig, dass die Vernachlässigung der Hunde allein aufgrund der schlechten Hundehaltung sowie der hygienischen und pflegerischen Mängel alle Tiere bezog, so dass es nicht darauf ankomme, dass daraus nur bei einigen Tieren Verhaltensauffälligkeiten resultieren.

Die Veräußerung der Hunde sei rechtmäßig, weil eine anderweitige Unterbringung der Tiere nicht möglich sei und durch den Antragsgegner als zuständiger Behörde nicht sichergestellt werden könne, dass der Antragsteller die Hunde zukünftig entsprechend der Anforderungen des Tierschutzgesetzes halte. Weder zum Zeitpunkt der Wegnahme noch jetzt könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller als Halter in der Lage sei, die festgestellten Mängel bei der Haltung zukünftig abzustellen.

Die Vergangenheit hatte gezeigt , dass der Züchter nicht in der Lage gewesen war, festgestellte Haltungsmängel zu beheben. Die Mängel, welche nun zur Wegnahme der Hunde geführt hätten (Hygiene und Pflege), seien in der Person des Züchters begründet, so dass die seinerseits angekündigten baulichen Änderungen der Zwingeranlage keine andere Prognose ermögliche.

Die vom Kreis angestellten Erwägungen, dass der Antragsteller mit einem Tierhalteverbot belegt worden sei, so dass eine Herausgabe der Hunde an ihn ausscheide und insbesondere die Sozialisation der Junghunde zum Wohl der Tiere eine zeitnahe Unterbringung in Privathaushalten erfordere, seien nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei die sofortige Vollziehung der Veräußerungsanordnung gerechtfertigt um ein weiteres tägliches Anwachsen der durch die Unterbringung der Hunde im Tierheim entstandenen Kosten (bislang ca. 45.000,- €) zu begrenzen.

Die Kammer hatte bereits in einem vorhergehenden Verfahren (16 L 1683/12) darauf hingewiesen, dass die Wegnahme und Unterbringung rechtmäßig erfolgten, der Antragsteller hatte daraufhin seinen Antrag zurückgenommen.

Nachdem der Kreis nun die Veräußerung der fortgenommenen Hunde angeordnet hatte, hat der Züchter und Antragssteller abermals einen Antrag auf Herausgabe der Hunde gestellt und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die Veräußerungsanordnung außer Vollzug zu setzen, bis über die Hauptsacheklage entschieden sei.

Gegen den Beschluss kann die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eingelegt werden.
So entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 15.05.2013 Az.16 L 514/13
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 16.05.2013
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