HUNDESTEUER / Kommunen dürfen Hundesteuer deutlich erhöhen

HUNDESTEUER / Kommunen dürfen Hundesteuer deutlich erhöhen
OVG Koblenz sieht keinen Verstoß gegen Willkürverbot
Kommunen mit maroden Haushalten dürfen als Sanierungsmaßnahme die Hundesteuer deutlich erhöhen. Damit billigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in zwei am Mittwoch, 29. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteilen die Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Mainz (Az.: 6 C 11124/12.OVG und 6 C 11221/12.OVG).

Geklagt hatten zwei Hundehalter, die eine von der Stadt Mainz beschlossene deutliche Hundesteuererhöhung nicht mittragen wollten. Danach wurden für den ersten, nicht als gefährlich geltenden Hund, nicht mehr 120 Euro, sondern nun 186 Euro jährlich an Hundesteuer fällig. Für den zweiten Hund erhöhte sich der Satz von 156 Euro auf 216 Euro.

Die Hundehalter meinten, dass die deutliche Steuererhöhung eine „erdrosselnde Wirkung habe. Das Halten der Vierbeiner werde in der Stadt damit unmöglich gemacht.

Dies sah das OVG in seinen Urteilen vom 14. Mai 2013 jedoch anders. Im Vorfeld der Hundesteuererhöhung sei die Zahl der angemeldeten Hunde in Mainz um weniger als vier Prozent gesunken. Seitdem sei die Hundezahl stabil. Die Steuererhöhung sei zudem verhältnismäßig und im Zuge einer breiten öffentlichen Diskussion beschlossen worden.

Die Hundesteuererhöhung sei eine von vielen Maßnahmen gewesen, den städtischen Haushalt wieder zu konsolidieren und die Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds zu sichern. Die Mittel aus dem seit 2012 in Kraft getretenen Fonds stammen aus dem Landeshaushalt, dem kommunalen Finanzausgleich und den einzelnen teilnehmenden Kommunen.

Dieser Zweck alleine rechtfertige bereits eine Hundesteuererhöhung, so die Koblenzer Richter. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege daher nicht vor, zumal Bezieher bestimmter Sozialleistungen eine Steuerermäßigung beantragen könnten. Wie hoch die Hundesteuer in anderen Kommunen ist, sei nicht entscheidend. Auch sei die Stadt nicht verpflichtet, sämtliche Abgaben gleichmäßig zu erhöhen. Die Kommune habe dabei einen Gestaltungsspielraum. (JurAgentur)
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