Hundebiss bei regelmäßiger Hundebetreuung kein ArbeitsunfallBetreut jemand regelmäßig einen
Hund (Hundesitter / Hundenanny ), dann stellt ein dabei erlittener
Hundebiss keinen Arbeitsunfall dar. Da die
Hundebetreuung typischerweise nicht von Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen übernommen wird, muss die Berufsgenossenschaft den Unfall nicht entschädigen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Dienstag, 3. Mai 2016 bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 3 U 171/13). Die Tätigkeit als
Hundebetreuer /
Hundesitter sei vielmehr als selbstständige Dienstleistung anzusehen, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, heißt es weiter in dem Urteil vom 12. April 2016.Geklagt hatte eine Frau aus dem Raum Frankfurt am Main, die während der Ferien den Hund einer bekannten Familie betreut hatte. Die Frau hatte in der Vergangenheit selbst einen Hund gehabt und kümmerte sich daher gerne regelmäßig um das Tier. Sie nahm ihn im Juli 2006 dazu mit nach Hause, ging Gassi, fütterte den Hund und spielte mit ihm.Doch beim Spielen sprang der Hund unvermittelt auf und biss der Frau ins Gesicht und Hals. Der Sohn hatte danach den Hund wegsperren können und wurde dabei ebenfalls gebissen. Die Frau musste per Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus gebracht werden.Von der Berufsgenossenschaft wollte sie schließlich den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben. Sie habe mit der
regelmäßigen Hundebetreuung eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung ausgeübt, so ihre Begründung.Dem widersprach der Unfallversicherungsträger.
Tätigkeiten als Dog-Sitter oder die Versorgung in einer Hundeperson würden üblicherweise im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit angeboten. Diese stünden aber nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung.
Das LSG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ebenfalls ab. Die Frau sei zum Unfallzeitpunkt nicht als
Beschäftigte für den Hundehalter tätig gewesen. Sie könne auch keinen gesetzlichen Unfallschutz als sogenannte
Wie-Beschäftigte beanspruchen, also für Tätigkeiten, die normalerweise abhängig Beschäftigte ausüben.
Hier habe der Hundehalter der Klägerin bei der Ausgestaltung und Betreuung des
Hundes (Hundesitten , Hundebetreuung, oder auch Hundepensionen) weitgehend freie Hand gelassen. Eine regelmäßige Hundebetreuung sei als „selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung“ anzusehen. Diese stehe aber nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.
Kostenlose Ersteinschätzung in Hunderecht Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33
Hunderecht Anwalt Kontaktformular
Wir sind für SIE und Ihren HUND - bundesweit tätig - Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung..
Spezialisierung und fachübergreifende Erfahrung = kompetenter umfassender Rechtsrat für SIE !
HUNDERECHTSANWALT ACKENHEIL
Anwalt für Hunde / Rechtsanwalt Ackenheil - Tierrechtskanzlei AckenheilKanzlei für Tierrecht / Hunderecht / Medizinrecht bundesweite Rechtsberatung:
Hund, Hundebiss, Hundehaltung, Haftung, Listenhund, Einstufung gefährlicher Hund, Kampfhundeverordnung, Gefahrenhundeverordnung, Hundehaltungserlaubnis, behördliche Auflagen, Wesenstest, Maulkorbzwang, Leinenzwang, Tierhalterhaftung, Hundehalterhaftung, Hundehaftpflichtversicherung, Gefahrhundeverordnung, Tierarzthaftung, Recht rund um den Hund...
Kostenlose telefonische Ersteinschätzung Terminvergabe: 06136 - 762833[email protected]http://www.der-tieranwalt.deArbeitsunfall, Hundebiss Schmerzensgeld, Hundebeißvorfall rechtliche Konsequenzen , Hundesitter, Hundesbetreuer, Hundepension, Unfallversicherer, Versicherungsrecht