Hunderecht Listenhunde: Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Hunderecht | Listenhunde Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Das „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ wurde als Reaktion auf verschiedene Beißvorfälle, die im Jahre 2000 auftraten, erlassen. Es entstand unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern. Es handelt sich um ein so genanntes Polizeigesetz zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und damit ausdrücklich nicht um eine Tierschutzregelung. Das Gesetz trat am 13.04.2001 in Kraft und enthält folgende Kernpunkte:

  • Die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden als gefährlich eingestuft.

  • Einfuhrverbot für gefährliche Hunde (bzw. Einfuhr nur mit behördlicher Genehmigung).

  • Änderung des Tierschutzgesetzes (in den §§ 2a, 11b, 12, 13a, 16, 18, 19 und 21b), um insbesondere die Zucht der benannten Rassen zu verbieten.

  • Änderungen des Strafgesetzbuches: hier wurde ein neuer § 143 StGB eingefügt, der den "unerlaubten Umgang mit gefährlichen Hunden" unter Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe stellt. Strafbar sind das unerlaubte Halten, Züchten oder Handeln mit einem gefährlichen Hund.

  • Am 05. November 2003 hat sich das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe mit der Frage befasst, ob das Zucht- und Einfuhrverbot bestimmter Rassen zulässig ist. Geklagt haben Hundezüchter/-halter, die in dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde einen Eingriff in ihre vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit, Eigentumsrecht und andere Rechte sehen.

Das
Urteil (Az.: 1 BvR 1778/01) wurde am 16.03.04 mit folgenden Leitsätzen verkündet:
 
1. Das
Einfuhr- und Verbringungsverbot (§ 2 Abs. 1 S. 1 d. Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde = HundVerbrEinfG) ist für die genannten vier Hunderassen verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten, ob sich die der Norm zugrunde liegenden Annahmen tatsächlich bestätigen.
 
2.
Das Zuchtverbot für bestimmte Hunderassen mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen in § 11 b II a TierSchG in Verbindung mit § 11 Tierschutz-Hundeverordnung, dient nicht dem Tierschutz im Sinne des Art 74 I Nr. 20 GG und ist damit nichtig.
 
3.
§ 143 StGB, der das unerlaubte Züchten und Handeltreiben mit einem gefährlichen Hund bestraft, ist ebenfalls nichtig, weil die Strafvorschrift nicht durch ein Gesetzgebungsrecht des Bundes abgedeckt ist.
 
4. Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die Beschwerdeführer tragen die Kosten zur Hälfte.
Auszug: Deutscher Tierschutzbund

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