Berliner Hundegesetz: Berlin Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Berlin

Berliner Hundegesetz: Berlin Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Berlin
Hundehaltung Berlin: Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 07. Juli 2016

Rasselisten / Als gefährlich gelten:

Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
andere gefährliche Hunde*;
Hunde, die auf gesteigerte Aggressivität gezüchtet oder trainiert wurden


Wesentlicher Inhalt Stand 2012 :

Hunde müssen allgemein sicher untergebracht u. außerhalb des eigenen Besitztums beaufsichtigt
werden; Hunde müssen außerhalb eines eingefriedeten Grundstücks Halsband mit Namen u. Anschrift des Halters tragen, Leinenpflicht in Treppenhäusern, bei Versammlungen, in öffentlichen Anlagen, in öff. Verkehrsmitteln;
Chipp-Pflicht und Haftpflichtversicherung für alle Hunde, die ab 01. Jan 2005 angeschafft werden, Übergangsfrist für vorher angeschaffte Hunde bis 01. Jan. 2010 Gefährliche Hunde dürfen außerhalb des eigenen Besitztums nur vom Halter oder einer sachkundigen Person geführt werden; Leinenzwang, höchstens 2m lang, und Maulkorbpflicht
(Ausnahmen im Einzelfall möglich); Leinenzwang nicht in ausgewiesenen Auslaufgebieten, wenn Hund einen Maulkorb trägt; Halter oder Führer muss zuverlässig (nicht vorbestraft, nicht alkoholsüchtig oder drogensüchtig) und sachkundig (Nachweis vor zuständige Behörde) sein; Haltung muss unverzüglich der zuständige Behörde angezeigt werden; innerhalb von 8 Wochen Nachweis von Führungszeugnis, Sachkunde und nicht über das natürliche Maß hinausgehenden Aggressivität des Hundes; bei Haltungserlaubnis erhält Halter eine Plakette, die am Halsband befestigt werden muss; bei Erlaubnisverweigerung Sicherstellung des Hundes; Haltungsuntersagung bzw. Einziehung und Tötung des Hundes, wenn eine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht (z.B. wenn Halter nicht zuverlässig oder sachkundig oder wenn der Hund gegen ein Verbot gezüchtet, ausgebildet oder erworben wurde); Zuchtverbot für die ersten 4 gelisteten Rassen; Ausnahmen für Diensthunde, Blindenhunde, Jagdhunde
Zuständigkeit:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
Stand Nov.2012

Änderung Stand März 2018:

Neu: Gefährliche Hunde können über einen Wesenstest als nicht (mehr) gefährlich eingestuft werden.
Hunde können nicht mehr einfach auf Flohmärkten gekauft werden.

Der Erwerb und die Haltung von Hunden wird in einem Zentralregister erfasst.
Außerhalb von ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten/Hundegärten und Privatgrundstücken sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Ausnahmen regelt eine Rechtsverordnung.

Wer sich einen Hund neu kauft, wird aufgefordert, aber nicht gezwungen, sich Sachkunde anzueignen. Hundehalter und Hundeführer werden verpflichtet, zur Beseitigung von Hundekot Beutel oder andere geeignete Utensilien wie beispielsweise eine Plastiktüte bei sich zu führen.
Hunde müssen allgemein sicher untergebracht u. außerhalb des eigenen Besitztums beaufsichtigt werden;
Hunde müssen außerhalb eines eingefriedeten Grundstücks Halsband mit Namen u. Anschrift des Halters tragen,
Chipp-Pflicht und Haftpflichtversicherung für alle Hunde, die ab 01. Jan 2005 angeschafft werden, Übergangsfrist für vorher angeschaffte Hunde bis 01. Jan. 2010

Gefährliche Hunde:
Gefährl. Hunde dürfen außerhalb des eigenen Besitztums nur vom Halter od. einer sachkundigen Person geführt werden;
Leinenzwang, höchstens 2m lang, und Maulkorbpflicht (Ausnahmen im Einzelfall möglich);
Leinenzwang nicht in ausgewiesenen Auslaufgebieten, wenn Hund einen Maulkorb trägt;
Halter oder Führer muss zuverlässig (nicht vorbestraft, nicht alkohol oder drogensüchtig) u. sachkundig (Nachweis vor zust. Behörde) sein;
Haltung muss unverzüglich der zust. Behörde angezeigt werden; innerh. von 8 Wochen Nachweis von Führungszeugnis, Sachkunde und nicht über das natürl. Maß hinausgehenden Aggressivität des Hundes;
bei Haltungserlaubnis erhält Halter eine Plakette, die am Halsband befestigt werden muss; bei Erlaubnisverweigerung Sicherstellung des Hundes;
Haltungsuntersagung bzw. Einziehung und Tötung des Hundes, wenn eine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht (z.B. wenn Halter nicht zuverlässig oder sachkundig oder wenn der Hund gegen ein Verbot gezüchtet, ausgebildet oder erworben wurde);
Zuchtverbot für die ersten 4 gelisteten Rassen; Ausnahmen für Diensthunde, Blindenhunde, Jagdhunde

Auszug vom Deutscher Tierschutzbund e.V.

Urteile hierzu:
Am 12. Juli 2001 weist der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Verfassungsbeschwerde von 35 Haltern gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin zurück. Begründung: Die Auflistung von 12 Rassen bzw. Gruppen aufgrund von rassespezifischer Merkmale als unwiderleglich gefährlich verletze Halter dieser Hunde nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Auch sei die Regelung, dass die in der Liste aufgeführten Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur an der Leine geführt werden dürfen und dabei stets einen Maulkorb tragen müssen, verhältnismäßig. Die den Haltern von Hunden der Rassen oder Gruppen Pitbull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa auferlegte Anzeige- und Kennzeichnungspflicht verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.Auszug vom Deutscher Tierschutzbund e.V
Stand Nov.2012
Auszug vom Deutscher Tierschutzbund e.V.

Gerne beantworte ich Ihre Fragen und berate Sie individuell.

Rechtsanwalt Ackenheil - Tierrechtskanzlei Ackenheil
bundesweite Rechtsberatung: Hund, Listenhund, Einstufung gefährlicher Hund, Hundebiss, Hund hat gebissen, Beissvorfall, Wesenstest, Maulkorbzwang, Leinenzwang, Tierhalterhaftung, Gefahrhundeverordnung, Recht rund um den Hund...

Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

Kostenlose Ersteinschätzung in Hunderecht Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33

Hunderecht Anwalt Kontaktformular
Wir sind für SIE und Ihren HUND - bundesweit tätig - Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung..
Spezialisierung und fachübergreifende Erfahrung = kompetenter umfassender Rechtsrat für SIE ! HUNDERECHTSANWALT ACKENHEIL