Mecklenburg-Vorpommern Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden vom 04.07.2000 (GVOBl. M-V S. 295, ber. S. 391), geändert durch VO vom 10 Dez. 2001 (GVOBl.. M-V S. 525), die Rasseliste wurde zum 01.01.06 dahin gehend geändert, dass zunächst gelistete
Molosserrassen (z. B.
Mastino Espanol) aus der Liste wieder herausgenommen wurden.
Rasselisten Mecklenburg-Vorpommern:
American Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bull Terrier
Bull Terrier
andere gefährliche Hunde
Wesentlicher Inhalt Rechtsgrundlage Hundehaltung Mecklenburg-Vorpommern:
Hunde müssen außerhalb des eigenen Besitztums beaufsichtigt werden; Leinenpflicht (max.2m Länge) bei Versammlungen, öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Anlagen; Besitztum muss ausreichend gekennzeichnet und gesichert werden; Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften erlischt bei Besitzerwechsel, Gefährlichkeit, nach 5 Jahren; für gefährliche Hunde gilt ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb; Dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Badestelle, Liegewiesen; Kennzeichnungspflicht (unveränderlich); Zucht, Haltung und Führen gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig (Halter mind. 18, zuverlässig (nicht vorbestraft, nach §1896 BGB betreut, alkohol- oder drogensüchtig), sachkundig (z. B. Jagdschein), sichere und verhaltensgerechte Unterbringung) , Haltung kann untersagt werden (Antrag nicht rechtzeitig gestellt; dringende Gefahr) dann Überlassung an einen Berechtigten oder tierschutzgerecht getötet Ausnahme für Diensthunde binnen sechs Wochen nach in Kraft treten Antrag stellen für genannte Rassen, sonst Untersagung der Haltung; entsprechend vor Erwerb des Hundes.
Bußgeld: 5.000,- Euro
Zuständigkeit: Innenministerium
Stand März 2018 / Auszug vom Deutscher Tierschutzbund e.V.
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Rechtsanwalt Ackenheil - Tierrechtskanzlei Ackenheil
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