Bremen Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Bremen
Gültige Rechtsprechung zur Hundehaltung in Bremen:
1.Gesetz über das Halten Hunden vom 02.10.2001 (Brem. GBl. S. 331 – 334) in der Fassung vom 20. Dezember 2005
(Brem. GBl. S. 635).
Änderungen:
(Aufhebung der Altersbegrenzung beim Maulkorbzwang, Erbringung des Sachkundenachweises für Hundehalter, deren Hund auffällig geworden ist) Ausnahmeregelungen vom bestehenden Haltungsverbot gefährliche Hunde u. Hunde der gelisteten Rassen gilt für zuziehende Bürger bzw. für Besucherhunde mit Haltererlaubnis nicht mehr!
2. Bremer Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. Sept. 1994 (Brem. GBl. S. 277) in der Fassung vom 26. Jan. 2006 (Brem. GBl. S. 51) § 6
Als gefährlich gelten Hunde,
1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben
2. die außerhalb des Jagd oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen
3. bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren
Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. Hierzu gehören Hunde der
Rassen:
Pit-Bull-Terrier,
Bullterrier,
American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier
sowie deren Kreuzungen
wesentlicher Inhalt:
Zucht- und Handelverbot für die unter 3. genannten Rassen. Sie dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität bzw. Gefährlichkeit ausgebildet werden.
Haftpflichtversicherung für Hunde dieser Rassen
Gefährliche Hunde sind per Mikrochip zu kennzeichnen. Sie müssen an der Leine geführt werden.
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen einen Maulkorb tragen. Für die genannten Rassen kann Maulkorbbefreiung (Begleithundeprüfung oder Wesenstest) erfolgen, wenn der Hund keine Merkmale nach 1. aufweist.
Bescheinigung über die Befreiung muss ständig mitgeführt werden. Das Halten von Hunden nach 3.ist verboten, Ausnahmen zulässig. Personen müssen zuverlässig sein.
Tierheime dürfen Hunde nach 3. halten. Fundtiere dürfen erworben und gehalten werden, sofern sie nicht zum aggressiven Verhalten neigen und der Halter über die Zuverlässigkeit verfügt. Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres muss der Ortspolizeibehörde unverzüglich mitgeteilt werden. Hinweisschild "Vorsicht
gefährlicher Hund" deutlich sichtbar an Eingang des befriedeten Besitztums für gefährliche Hunde.
Das Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde keine Anwendung.
Das Bremer Ortsgesetz (§ 6) enthält Regelungen für alle Hundehalter: In den Absätzen 3 und 4 wird das Führen von Hunden in der Öffentlichkeit geregelt (Leinenpflicht für alle Hunde in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und öffentlichen Gebäuden, Schulen u. Kindergärten. Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze ist verboten
Stand Stand März 2018 / Auszug vom Deutscher Tierschutzbund e.V.
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