Brandenburg Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Brandenburg

Brandenburg Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Brandenburg

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 16. Juni 2004 (GVBl. II/04 S. 458) / Hundehaltung in Brandenburg

Rasselisten:

Kat. 1:

American Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Staffordshire Bullterrier
Tosa Inu
Kreuzungen daraus


Kat. 2:

Alano
Bullmastiff
Cane Corso
Dobermann
Dogo Argentino
Bordeaux Dogge
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Perro de Presa Canario
Perro de Presa Mallorquin
Rottweiler
Kreuzungen daraus
Kat. 3:
andere gefährliche Hunde*
Kat. 4:
Hunde > 40 cm oder > 20 kg

Wesentlicher Inhalt:
Kat. 1 Haltungsverbot; (alle) Hunde müssen allgemein sicher untergebracht u. außerhalb des befriedeten Besitztums beaufsichtigt werden;
(Kat. 1+3) Haltung nicht in Mehrfamilienhäusern; (alle) Leinenpflicht (max. 2m lang) in Treppenhäusern, bei Versammlungen, in öffentlichen Anlagen, in öff. Verkehrsmitteln; in
öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln gilt Maulkorbpflicht für alle Hunde;
Kat. 1-3 immer Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums; Leinenpflicht nicht in gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten, wenn
Hund einen Maulkorb trägt; 1 Person (>18) darf max. 3 Hunde gleichzeitig führen,
bei Kat. 1-3 nur 1; Hunde müssen Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen,
Kat. 1-3 zusätzlich rote Plakette am Halsband bzw. grüne Plakette, wenn Negativzeugnis erstellt wurde; Ordnungsbehörde hat Hundehaltung zu untersagen, wenn Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht; wenn Hund bereits Menschen oder Tiere schwer verletzt hat, Behörde kann Tötung anordnen
Kat. 4: Haltung ist unverzüglich der Ordnungsbehörde anzuzeigen, Nachweis der Zuverlässigkeit; Hund muss mit ISO-Chip gekennzeichnet werden;
Kat. 1+3: Zuchtverbot;
Kat. 2: Zucht bedarf Erlaubnis;
Kat. 1-3 Handelsverbot;
Haltung und Ausbildung von gefährlichen Hunden (Kat. 2+3) ist erlaubnispflichtig (Nachweis eines berechtigten Interesses, Halter mind. 18, zuverlässig, sachkundig, sichere und verhaltensgerechte Unterbringung, Kennzeichnung,
Kastration), Erlaubnis muss alle 2 Jahre erneuert werden; Haftpflicht für gefährliche Hunde Ausnahmen für Diensthunde, Rettungshunde, Blinden- und Behindertenhunde und Jagdgebrauchshunde; Übergangsregelung für Kat. 1-3: wer am 01.08.2000 Erlaubnis zur Haltung (Kat. 2+3) bzw. Negativzeugnis (Kat. 1) besitzt, darf Hund mit Erlaubnis halten

Bußgeld:
5.000,- bis 10.000,- Euro
Zuständigkeit: Innenministerium

Stand März 2018
Auszug vom Deutscher Tierschutzbund e.V.

Urteile hierzu:
Bundesverwaltungsgericht Leipzig urteilt am 20.08.03, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein an seiner Rasse festzumachen ist. Es erklärt die brandenburgische Verordnung über das Führen und Halten von Hunden insoweit für ungültig (Az.: 6 CN 2.02 und andere).vom Deutscher Tierschutzbund e.V.

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