Bayern Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Bayern

Bayern Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Bayern

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (Bayr. Gesetzu.
VOBl. 14/1992) Zuletzt geändert am 4. September 2002 (Bayr. Gesetz- u.VOBl.. 21/2002)


Rasselisten:

Kat. 1:

Pitbull Terrier
Bandog
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Tosa Inu

Kat. 2:

Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Bullterrier
Cane Corso
Dogo Argentino
Bordeaux Dogge
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Perro de Presa Canario
(Dogo Canario)
Perro de Presa Mallorquin
Rottweiler
andere gefährliche Hunde*


Wesentlicher Inhalt:

Kat. 1: Die Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutet

Kat. 2: Halter kann der zuständingen Behörde im Einzelfall nachweisen, dass keine gesteigerte Aggressivität gegen Menschen und Tiere besteht; Haltung erlaubnispflichtig durch Gemeinde, nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses und Zuverlässigkeit des Halters; Verbot der Zucht von Kampfhunden; Ausbildung von Hunden (nicht von Kat. 1!) auf gesteigerte Aggressivität nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde Bedingung hierfür: Sachkunde,
Zuverlässigkeit, Ausbildung zu Schutzzwecken:
Gemeinden können zusätzlich Leinenzwang für große Hunde (>50 cm) oder Kampfhunde für öffentliche Wege und Anlagen bestimmen

Bußgelder:

10.000,- Euro Halten ohne Erlaubnis
50.000,- Euro für Zucht oder Ausbildung ohne Erlaubnis

Zuständigkeit : Innenministerium

* andere gefährliche Hunde: wenn sich im Einzelfall eine rasseunspezifische Gefährdung von Menschen oder Tieren ergibt; z. B. Hunde, die bereits
gebissen haben, die in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder die zum Hetzen und Reißen von Wild neigen.
Stand März 2018 - Auszug vom Deutscher Tierschutzbund e.V.


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