Baden-Württemberg KampfhundeV Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Baden-Württemberg

Baden-Württemberg Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Baden-Württemberg
Polizeiverordnung des Innenministeriums u. des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl. 15/2000) (mit Urteil vom 16.Oktober 2001 bestätigt).
Rasseliste:

Kat. 1:
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier

Kat. 2:
Bullmastiff Staffordshire Bullterrier Dogo Argentino Bordeaux Dogge Fila Brasileiro Mastin Espanol Mastino Napoletano Mastiff Tosa Inu

Kat. 3:
gefährliche Hunde


Wesentlicher Inhalt:
Haltung von Kat. 1+2 bedarf der Erlaubnis (nicht für Hunde bis 6 Monate, Verkauf von Welpen muss Ortspolizeibehörde gemeldet werden);
Halter muss berechtigtes Interesse nachweisen (Bewachung);
Erlaubnis kann befristet sein und an Auflagen (Kennzeichnung, Haftpflichtvers. etc.) gebunden;
Gefährlichkeit des Hundes kann in einer Prüfung (Wesenstest) vor amtl. Tierarzt und
Polizeihundeführer widerlegt werden;
wird die Erlaubnis nicht erteilt, trifft Ortspolizeibehörde erforderliche Maßnahmen;

Wer bei Inkrafttreten bereits Hunde der Kat. 1+2 hält,
muss innerhalb von 4 Wochen Hunde bei Bürgermeisteramt melden, dann wird weiteres Vorgehen geprüft;

Kat. 1-3: sichere Unterbringung, Leinen-und Maulkorbzwang (Ausnahmen möglich); Umzug,
Abhandenkommen oder Abgabe des Hundes an neuen Halter sind unverzüglich zu melden;

Kat. 1+2: Zuchtverbot;
Ausbildung zu Schutzzwecken auf gesteigerte Aggressivität erlaubnispflichtig (wird nicht erteilt für Kat. 1-3),
Antragsteller muss sachkundig u. zuverlässig sein;
Ortspolizeibehörden können zusätzliche Verordnungen erlassen;
Ausnahmen: Diensthunde v. Behörden
Zuständigkeit: Innenministerium + Ministerium Ländlicher Raum

Andere gefährliche Hunde: wenn sich im Einzelfall eine rasseunspezifische Gefährdung von Menschen oder Tieren ergibt; z. B. Hunde, die bereits gebissen haben, die in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder die zum Hetzen und Reißen von Wild neigen.

Am 16. Oktober 2001 weist das Verwaltungsgericht Mannheim die Klagen von ca. 100 Kampfhundbesitzern ab und erklärt die geltende Landeshundeverordnung für rechtens. Der Gleichheitsgrundsatz wird nicht verletzt und der Schutz von Leib und Leben des Menschen habe Vorrang hieß es in der Begründung.
Stand März 2018 / Auszug vom Deutscher Tierschutzbund e.V.

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