Damit unterlag eine Mitarbeiterin einer Düsseldorfer Werbeagentur im Streit um ihre dreibeinige Hündin Kaya. Der Husky-Mischling hatte bei einem Zugunglück in Russland ein Bein verloren. Über eine Tierhilfe-Organisation fand er seine deutsche Besitzerin.
Drei Jahre lang durfte Kaya die Mitarbeiterin – Assistentin der Geschäftsführung – mit ins Büro begleiten. Irgendwann wurde es einem der Geschäftsführer und weiteren Mitarbeitern aber zu viel. Durch das Zugunglück sei Kaya traumatisiert, meinten sie. Sie knurre und kläffe jeden an, der in das Zimmer komme. Auch geruchlich sei Kaya nicht immer angenehm.
So bekam Kaya Hausverbot in der Werbeagentur. Ihr Frauchen klagte und forderte Gleichbehandlung: Auch andere Mitarbeiter brächten ihre Hunde ins Büro mit.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf vernahm zahlreiche Zeugen. Danach sei erwiesen, „dass sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer von dem Hund bedroht fühlten“. Ob dies im Charakter des Hundes begründet sei, sei egal. Maßgeblich sei, dass Kaya die Arbeitsabläufe gestört habe.
Viel Bewegung und eine rege Kommunikation seien typisch für eine Werbeagentur. „Eine Einschränkung dieser Kommunikation aufgrund der Befürchtungen, die Mitarbeiter vor dem Hund haben, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen“, urteilte das Arbeitsgericht. Zudem hätten sich mehrere Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr wohlgefühlt. Daher rechtfertige auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers das Hausverbot für Kaya – „auch wenn er anderen Mitarbeitern erlaubt, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen“.
Auf den Kompromiss, Kaya stets eine Leine und einen Maulkorb anzulegen, müsse sich der Arbeitgeber nicht einlassen. Auch für ein weiteres Training am Arbeitsplatz mit einem professionellen Hundetrainer fehle es an einer arbeitsrechtlichen Grundlage.
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