Hunderecht: Hund am Arbeitsplatz

Hunderecht: Hund am Arbeitsplatz
Arbeitnehmer dürfen ihren Hund jedenfalls dann nicht mehr mit zur Arbeit nehmen, wenn Kollegen sich bedroht fühlen und das Tier die Arbeitsabläufe stört. Ob die Ängste der Kollegen durch Charakter und Verhalten des Hundes gerechtfertigt sind, spielt dabei keine Rolle, wie das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem am Donnerstag, 5. September 2013, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: 8 Ca 7883/12).

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Damit unterlag eine Mitarbeiterin einer Düsseldorfer Werbeagentur im Streit um ihre dreibeinige Hündin Kaya. Der Husky-Mischling hatte bei einem Zugunglück in Russland ein Bein verloren. Über eine Tierhilfe-Organisation fand er seine deutsche Besitzerin.
Drei Jahre lang durfte Kaya die Mitarbeiterin – Assistentin der Geschäftsführung – mit ins Büro begleiten. Irgendwann wurde es einem der Geschäftsführer und weiteren Mitarbeitern aber zu viel. Durch das Zugunglück sei Kaya traumatisiert, meinten sie. Sie knurre und kläffe jeden an, der in das Zimmer komme. Auch geruchlich sei Kaya nicht immer angenehm.
So bekam Kaya Hausverbot in der Werbeagentur. Ihr Frauchen klagte und forderte Gleichbehandlung: Auch andere Mitarbeiter brächten ihre Hunde ins Büro mit.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf vernahm zahlreiche Zeugen. Danach sei erwiesen, „dass sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer von dem Hund bedroht fühlten“. Ob dies im Charakter des Hundes begründet sei, sei egal. Maßgeblich sei, dass Kaya die Arbeitsabläufe gestört habe.
Viel Bewegung und eine rege Kommunikation seien typisch für eine Werbeagentur. „Eine Einschränkung dieser Kommunikation aufgrund der Befürchtungen, die Mitarbeiter vor dem Hund haben, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen“, urteilte das Arbeitsgericht. Zudem hätten sich mehrere Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr wohlgefühlt. Daher rechtfertige auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers das Hausverbot für Kaya – „auch wenn er anderen Mitarbeitern erlaubt, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen“.
Auf den Kompromiss, Kaya stets eine Leine und einen Maulkorb anzulegen, müsse sich der Arbeitgeber nicht einlassen. Auch für ein weiteres Training am Arbeitsplatz mit einem professionellen Hundetrainer fehle es an einer arbeitsrechtlichen Grundlage.
Bitte beachten Sie, dass jedes Urteil eine Entscheidung im Einzelfall ist und eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sollten Sie ein ähnliches Problem haben wie in einem der Urteile, zögern Sie nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen. Gerne beantworte ich Ihre Fragen und berate Sie individuell.
Rechtsanwalt Ackenheil - Tierrechtskanzlei Ackenheil
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