Hunderecht | Hundesteuer: 2.000 Euro Hundesteuer für sog. Kampfhund ist ein Haltungsverbot

Hunderecht | Hundesteuer: 2.000 Euro Hundesteuer für sog. Kampfhunde ist ein Haltungsverbot
VGH München: Steuer darf nicht auf faktisches Verbot hinauslaufen
Für sog. Kampfhunde / Listenhunde oder als gefährliche eingestufte Hunde, dürfen Kommunen zwar eine höhere Hundesteuer verlangen, 2.000 Euro pro Jahr sind aber denn doch zu viel. Ein derart hoher Betrag laufe auf ein „faktisches Verbot der Kampfhundehaltung“ hinaus, befand der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 B 13.144). Er verwarf damit einen Hundesteuerbescheid der Gemeinde Bad Kohlgrub im Landkreis Garmisch-Partenkirchen.

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Grundsätzlich sei es zwar zulässig, für sog. Kampfhunde / Listenhunde oder als gefährlich eingestufte Hunde eine höhere Steuer zu verlangen, betonte der VGH. Das gelte auch dann, wenn Tier und Halter einen sogenannten Wesenstest abgelegt haben. Denn es sei generell gerechtfertigt, „eine Lenkungssteuer mit dem Ziel zu erlassen, eine als gefährlich vermutete Hundepopulation einzudämmen“.

Dabei müssten Kommunen aber immer auch das Ziel der Steuer im Auge behalten, Einnahmen zu erzielen. Dieses Ziel werde aber verfehlt, „wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, damit die Haltung bestimmter Hunderassen durch eine‚ erdrosselnde Wirkung’ praktisch unmöglich zu machen“.

Eine konkrete Grenze für die Hundesteuer setzte der VGH nicht fest. Er verwies aber auf wissenschaftliche Untersuchungen, wonach Hundehalter durchschnittlich 900 bis 1.000 Euro pro Jahr für ihr Tier ausgeben. Eine Steuer, die darüber deutlich hinausgehe, sei nicht mehr zu rechtfertigen. Denn sie wirke sich aus „wie ein auf bestimmte Rassen bezogenes Hundehaltungsverbot“.

Gegen ihr am 27. Juli 2013 verkündetes Urteil ließen die Münchener Richter die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.(JurAgentur)
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