Hundepension | Haftung: Hundehalter muss für seinen Hund haften

Hundepension | Haftung: Hundehalter muss für seinen in der Hundepension untergebrachten Hund haften
Beißt ein in einer Hundepension für mehrere Tage untergebrachter Hund seine dortige Hundebetreuerin, muss der Hundehalter dafür haften. Auch wenn die Beaufsichtigung des Hundes zum Job der Hundepension gehört und diese damit Geld verdient, schließt dies die gesetzliche Tierhalterhaftung nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 15. April 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: VI ZR 372/13).

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Die „Haftung des Tierhalters“ ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Eine Ausnahme, das sogenannte Haftungsprivileg, sieht das Gesetz nur für Tiere vor, die aus beruflichen Gründen gehalten werden, etwa in der Landwirtschaft.
Im jetzt vom BGH entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Hundehalter am 15. September 2011 seine Border-Collie-Mischlingshündin für zehn Tage in eine Hundepension gegeben. Doch ohne Herrchen war der Vierbeiner nicht sehr umgänglich. Als die Tieraufseherin der Hundepension die Hündin nach einem Spaziergang ableinen wollte, biss das Tier der Frau in Ober- und Unterlippe. Diese forderte für die Verletzung und mögliche Folgeschäden Schadenersatz vom Hundehalter.
Das Landgericht Oldenburg sah keinen Grund für einen Schadenersatzanspruch. Die Tierhalterhaftung greife hier nicht. Denn die Hundepension habe „die Herrschaft über das Tier“ übernommen. Sie habe allein die Einwirkungsmöglichkeit über die Mischlingshündin gehabt und das Tier gewerblich, vorwiegend im eigenen Interesse und „auch in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren“ aufgenommen.
Der BGH widersprach in seinem Urteil vom 25. März 2014 nun dieser Auffassung. Hundebisse seien grundsätzlich der „spezifischen Tiergefahr“ zuzurechnen, so dass die gesetzliche Tierhalterhaftung greift. Der Grund für diese strenge Tierhalterhaftung liege in dem „unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter“, so der VI. Zivilsenat.
Auch wenn eine Hundepension einen Hund aus gewerblichen Gründen aufnimmt, müsse der Tierhalter haften. Die Hundepension habe sich zwar mit der Aufnahme des Tieres einer erhöhten Tiergefahr ausgesetzt, dies entbinde jedoch nicht den Tierhalter von dessen gesetzlicher Haftungspflicht. Dass die Tieraufseherin gewerblich tätig war, mache sie nicht weniger schutzwürdig, betonten die Karlsruher Richter. Auch spiele es bei der Haftung keine Rolle, dass das Herrchen für mehrere Tage nicht auf seinen Hund in der Hundepension einwirken konnte.
Ähnlich habe der BGH bereits am 28. Mai 1968 (Az.: VI ZR 35/67) im Fall eines Hufschmiedes entschieden, der von einem Pferd verletzt wurde.
Den konkreten Hunde-Fall verwies der BGH an das Landgericht zurück. Dieses soll noch prüfen, inwieweit die Tieraufseherin ein Mitverschulden anzulasten ist.
Am 15. Februar 2013 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass die Tierhalterhaftung auch greift, wenn Menschen über einen schlafenden Hund zu Fall kommen und sich verletzen (Az.: 19 U 96/12 2013). Damit bekam eine Kundin eines Reitsportgeschäfts dem Grunde nach Schadenersatz zugesprochen.juragentur.
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