Hundehaltung / Mietrecht: Die Hundehaltung eines Listenhundes / gefährlichen Hundes in der Mietwohnung kann der Vermieter verbieten
Der Vermieter muss die Haltung eines Listenhundes / gefährlichen Hundes (hier: American Bulldog) dem Mieter in der Mietwohnung nicht erlauben.
Der Vermieter kann von dem Mieter die Beseitigung des Hundes aus der Wohnung verlangen. (Beseitigungsanspruch).
Eine Hundehalterin bewohnte mit ihrem Hund, einem American Bulldog eine Wohnung. Gemäß ihrem abgeschlossen Mietvertrag war die Hundehaltung nicht grundsätzlich verboten, aber genehmigungspflichtig.
Der Mieterin teilte die Hundehaltung jedoch ihrer Vermieterin nicht mit. Nachdem sich mehrere Mieter über den Hund beschwerten und sich von dem Hund belästigt fühlten, verlangte die Vermieterin die Beseitigung des Hundes aus der Wohnung. Die Mieterin kam dem nicht nach und bewohnte weiterhin die Wohnung mit ihrem American Bulldog. Die Vermieterin klagte vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek gegen die Hundehalterin auf Beseitigung des Hundes. Das Gericht gab der Vermieterin recht.
Die Mieterin habe vor Anschaffung des Hundes keine Hundehaltungserlaubnis bei der Vermieterin eingeholt.
Einem Mieter stünde einen Anspruch auf Erlaubnis einer Hundehaltung in einer Mietwohnung zu, aber nur wenn die Interessen der anderen Mietparteien und somit des Vermieters nicht gegen das Interesse der Hundehaltung stehen.Dies gelte für die gewöhnliche Haustierhaltung jedoch nicht für die Haltung von gefährlichen Tieren. Das Gericht zählte den Hund der Hunderasse American Bulldog, da diese Rasse in den Gefahrenverordnungen mancher Bundesländer aufgenommen wurde, zu den gefährlichen Tieren. Das Gericht urteile weiterhin, dass die Vermieterin gegenüber den anderen Mietern eine Fürsorgepflicht habe und deswegen auf die Beseitigung des Hundes aus der Wohnung auch bestehen musste. Die Vermieterin musste somit die Hundehaltung auch nicht weiterhin dulden.
Der Vermieterin steht ein Anspruch gegen die Mieterin auf Beseitigung des American Bulldogs zu. So entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbek Az. 816 C 305/05
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