Hundefriseur muss nicht schließen - Hundesalon darf in Corona Lockdown öffnenHundefriseure dürfen in der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit weiter ausführen und müssen nicht schließen. Hundesalons dürfen im Corona Lockdown öffnen, denn das Fell frisieren beim Hundefriseur ist etwas anderes als Haare schneiden am Menschen. Auch wenn in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie Friseurdienstleistungen untersagt sind, ist davon die Fellpflege bei einem Hundefriseur nicht umfasst, entschied aktuell das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 5 L 7/21).
Hundefriseur kann Abstandsregelungen einhaltenDenn anders als bei einem normalen Friseur könne beim Hundefriseur der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Meter zum Kunden problemlos eingehalten werden.
Das Gericht gab damit dem Eilantrag der Betreiberin eines Hundesalons aus Emsdetten statt. Im Streit stand eine Bestimmung in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021.
Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen Stand 07.01.2021 —> CoronaSchVO NRW 07.01.2021Danach dürfen Supermärkte, Reinigungen oder auch Kfz-Werkstätten zwar weiter geöffnet bleiben; untersagt sind aber Dienstleistungen und Handwerksleistungen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen insbesondere Friseurdienstleistungen, Gesichtsbehandlungen, Kosmetik, Nagelstudios, Tätowieren und Piercen.
Hundefriseurin stellte AusnahmegenehmigungDie Stadt Emsdetten hatte im Streitfall der antragstellenden Hundefriseurin mitgeteilt, dass sie wegen ihrer Friseurdienstleistungen ebenfalls schließen müsse.
Hundefriseure müssen nicht schließenDoch das Verwaltungsgericht gab in seinem Beschluss dem Antrag der Hundefriseurin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nun statt. Denn anders als bei einem regulären Friseur könne bei einem Hundefriseur der vorgeschriebene Abstand zum Kunden, hier also Herrchen oder Frauchen, eingehalten werden.
So nehme die Hundefriseurin die Vierbeiner unter Wahrung des Mindestabstandes an der Tür ihres Salons in Empfang. Das Entgelt für die Fell- und Krallenpflege werde dann in einer Dose auf einer Bank deponiert. Einzelne Kunden würden sich dabei nicht begegnen. Zwar würde die Corona-Verordnung Friseurdienstleistungen untersagen. Dies beziehe sich aber nur auf Dienstleistungen, die an Menschen erbracht werden, so das Verwaltungsgericht.
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