Hundebiss | Haftung: 300 Euro für Biss durch Polizeihund

Hundebiss | Haftung: 300 Euro für Biss durch Polizeihund
OLG Frankfurt spricht Demonstranten Entschädigung zu
Für einen Biss durch einen Polizeihund hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einem Demonstranten eine Entschädigung in Höhe von 300 Euro zugesprochen (Az.: 1 U 69/13). Der schmerzhafte Biss sei letztlich dem Land Hessen zuzurechnen, so das OLG zur Begründung.
Zusammen mit etwa 500 Gleichgesinnten hatte der Kläger am 2. Oktober 2011 in Gießen gegen eine Festveranstaltung des Konsulats von Eritrea demonstriert. Am Tor des Veranstaltungsgeländes kam es zu aggressiven Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern der Festveranstaltung und Demonstranten.
Um beide Gruppen zu trennen, setzte die Polizei Diensthunde ein. Sie waren angeleint und mit einem Maulkorb versehen. Die Hunde sprangen an den Demonstranten hoch und bellten sie an. Auch der Kläger wurde so angestoßen. Nach dieser unangenehmen Bekanntschaft mit den Tieren drehte er sich um und forderte mit erhobenen Armen die Mitdemonstranten auf, nicht weiter auf das Festgelände vorzudringen. Unterdessen biss ihn ein Polizeihund von hinten in den Arm. Dies war möglich, weil ein anderer Demonstrant den Hund so getreten hatte, dass der Maulkorb verrutscht war.
Der Kläger erlitt eine sechs Zentimeter lange Fleischwunde, die ärztlich behandelt werden musste. Vom Land Hessen als Dienstherrn der Polizisten verlangte er ein Schmerzensgeld nicht unter 3.000 Euro.
Das OLG sprach ihm nun eine Entschädigung zu, strich von der geforderten Summe aber eine Null weg. Der Biss sei von den Polizisten zwar nicht gewollt gewesen, es habe sich hier aber „eine mit dem Einsatz von Polizeihunden verbundene besondere Gefahr verwirklicht“. Diese sei dem Land zuzurechnen.
Im vergleich mit den anderen Demonstranten sei die Verletzung des Klägers ein „Sonderopfer“ das er nicht Entschädigungslos hinnehmen müsse. Zwar habe er nicht ausreichend Sicherheitsabstand zu den Hunden gehalten. Er habe aber nicht mit beißenden Hunden rechnen müssen und habe für sein Verhalten auch „achtenswerte Gründe“ gehabt.
Das Frankfurter Urteil vom 20. August 2013 ist bereits rechtskräftig.

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