HUNDEBELLEN: Keine lauten Hunde im Wohngebiet | Ruhestörung durch gewerbliche Hundehaltung

HUNDEBELLEN: Keine lauten Hunde im Wohngebiet | Ruhestörung durch gewerbliche Hundehaltung
In einem reinen Wohngebiet darf ein Hundehalter und Hauseigentümer nicht neun Hunde (Huskys) halten. Zwei Schlittenhunde müssen reichen, urteilte am Montag, 18. Januar 2016, das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az.: 3 K 890/15.NW).

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Es wies damit eine Hundehalterin aus Eppenbrunn im Landkreis Südwestpfalz ab. Seit 2013 betreibt sie ein Gewerbe, das auch Husky-Schlittenfahrten und Seminare über die Zughunde umfasst. Auf ihrem in einem allgemeinen Wohngebiet befindlichen Grundstück hält sie hierfür insgesamt neun Huskys. Bald beschwerten sich jedoch mehrere Nachbarn über den Lärm der Polarhunde. Daraufhin untersagte der Landkreis der Frau die Haltung von mehr als zwei Hunden auf dem Grundstück.Dagegen klagte die Hundehalterin. Nachbarschaftsbeschwerden seien ihr nicht bekannt. Auch das Veterinäramt habe keinerlei Beanstandungen gehabt.Das Verwaltungsgericht Neustadt hat nun jedoch das Verbot bestätigt. Schon das Gewerbe der Hundehalterin sei in einem Wohngebiet ohne baurechtliche Genehmigung nicht zulässig. Die Haltung der neun Huskys sei ein „im allgemeinen Wohngebiet unzulässiger störender Gewerbebetrieb“.Zudem sei es typisch, dass Hunde aus verschiedenen Anlässen bellen, etwa aus Freude oder zur Verteidigung des Grundstücks. Dies könne bei neun Tieren zu einem Lärm führen, der „gebietsuntypisch“ und damit von den Nachbarn nicht mehr hinzunehmen sei.
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