Hund wird von einem anderen Hund gebissen HUNDEBEISSEREI | Hundeattacke | Schadenersatz

Schadenersatz für Tierarztkosten nach einer Hundebeisserei kann den Wert des Hundes übersteigen:
Der Wert eines Haustieres lässt sich nicht allein nach dem Kaufpreis bemessen. Wird ein Hund wegen einer Beißattacke eines anderen Hundes verletzt, können die als Schadenersatz geltend gemachten Tierarztkosten höher sein, als der eigentliche Wert des Hundes, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 2. Dezember 2015, veröffentlichten Urteil (Az.: VI ZR 23/15).
Danach müssen die „verhältnismäßigen“ Behandlungskosten übernommen werden. Dabei seien die Beziehung zwischen Herrchen beziehungsweise Frauchen und dem Hund, die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Hundes und das Verschulden des anderen Hundehalters mit zu berücksichtigen.Konkret ging es um einen Hundestreit, der beim Tierarzt endete. Am 2. April 2013 ging die Ehefrau des Klägers mit dessen Jack-Russel-Mischling Gassi. Dabei kam der nicht angeleinte Hund an einem Grundstück vorbei, in dem ein großer Wolfshund sein Zuhause hatte. Als der Jack-Russel-Mischling auch noch seinen Kopf durch den Gartenzaun steckte, war es mit der Geduld des anderen, ebenfalls nicht angeleinten Hundes vorbei. Er sprang über den Zaun und lieferte sich mit seinem vermeintlichen Konkurrenten eine Beißattacke.

Der kleine Hund des Klägers wurde dabei schwer verletzt. Die Behandlungskosten beim Tierarzt beliefen sich auf 4.177,59 Euro. Die Hälfte davon übernahm die Hundehalterhaftpflichtversicherung des Wolfshund-Halters. Den Rest sollte dieser nun bezahlen.
Doch der weigerte sich. Die Übernahme der hohen Tierarztkosten sei völlig überzogen, zumal der reine Wert des Jack-Russel-Mischlings weit unter den Behandlungskosten liege.Das Landgericht Oldenburg folgte diesem Argument nicht. Der Wolfshund-Halter müsse haften, da er sein Tier frei und ohne Aufsicht auf seinem Grundstück hat laufenlassen. Der Hund sei zudem gefährlicher gewesen, als der kleine Hund des Klägers. Zwar war auch der Jack-Russel-Mischling nicht angeleint, an der Leine wäre die Beißattacke aber auch nicht zu verhindern gewesen.
Der Halter des Wolfshundes sei daher zum Schadenersatz wegen der Tierarztkosten verpflichtet. Diese müssten jedoch nicht unbegrenzt übernommen werden. Entscheidend sei, was ein „verständiger Tierhalter“ beim Tierarzt für die Behandlung seines Hundes aufgebracht hätte.

Danach werde ein „verständiger Besitzer“ eines „durchschnittlich begabten und sympathischen Hundes“ das Dreifache der jährlich anfallenden Kosten aufbringen, mutmaßte das Landgericht. Im konkreten Fall seien dies jährlich 1.000 Euro, die sich aus Tierarzt, Steuer, Futter und Versicherung zusammensetzen. Daher seien hier 3.000 Euro für Tierarztbehandlungskosten angemessen. Diese Rechnung winkte nun auch der BGH in seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 durch. Der Wolfshund-Halter müsse nicht nur für die Tiergefahr seines Hundes haften, sondern auch dafür, dass er fahrlässig das Eigentum des Klägers verletzt habe. Denn er habe den Fußgängerverkehr vor seinem Grundstück nicht ausreichend vor den von seinem Wolfshund ausgehenden Gefahren geschützt. Auch wenn die Tierarztkosten den eigentlichen Wert des Hundes „erheblich übersteigen“, sei damit noch nicht von „unverhältnismäßigen“ Aufwendungen auszugehen. Der Gesetzgeber sei in den maßgeblichen Vorschriften davon ausgegangen, dass sich hier eine „streng wirtschaftliche Betrachtungsweise“ verbiete. Schließlich handele es sich um ein Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen.Ob die Höhe der Behandlungskosten unverhältnismäßig sei, richte sich daher nicht nur nach dem Wert des Tieres, sondern auch nach dem „aus der Verantwortung für das Tier folgende immaterielle Interesse an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und körperlichen Integrität“, so der BGH.Ob die Verhältnismäßigkeitsgrenze überschritten sei, hänge immer vom Einzelfall ab. Dabei müsse das individuelle Verhältnis des Hundehalters zu seinem verletzten Hund ebenso berücksichtigt werden, wie die Frage, ob die Tierarztkosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar waren.

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