Erbrecht/ Hund im Testament - Ein Hund kann nicht erben

Erbrecht | Haustier: Hund im Testament
Ein Hund kann nicht erben
Als eine geschiedene und kinderlose Frau starb, hinterließ sie ein Testament, in dem sie ihren Hund zum ersten Erben bestimmte. Die beiden Brüder und Neffen sowie eine Nichte folgten als weitere Erben zu gleichen Teilen. Im Testament hieß es: \"Mein letzter Wunsch ... meine Erben sind mein Hund Berry, meine Geschwister, bitte nicht streiten, Eure Tante\". Nach ihrem Tod kümmerte sich ihre frühere Bekannte, die Beschwerdeführerin, um den Hund. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines Erbscheines hat, da sie sich um den Hund kümmere. Derjenige, der den Hund versorge, müsse folglich auch als Erbe berücksichtigt werden.
Ein Hund kann nicht als rechtsfähige Person auftreten und ist daher nicht erbfähig. Die Einsetzung des Hundes als Erbe im Testament ist daher unwirksam. Außerdem fehlt eine testamentarische Bestimmung, wer den Hund nach dem Tod der Erblasserin bekommen soll. Die Unterzeichnung „Eure Tante“ spricht eher zu Gunsten der Familienmitglieder und nicht für die der familienfremden Dritten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. So entschied das Landgericht München I schon im Jahre 2004, 16 T 22604/03


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Auch wenn wir unsere Hunde als Familienmitglieder ansehen - nach dem Tod des Herrchens oder Frauchens können Hunde nicht als Erben im Testament einsetzt werden. Im Testament kann man aber bestimmen wer sich um den Hund zu kümmern hat und hierfür auch als Erbe zu berücksichtigen ist. Leider wurde eine solche testamentarische Bestimmung i. o. genannten Fall nicht rechtswirksam im Testament eingebunden.
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