Haftung | Sturz über schlafenden Hund: Hunde können auch schlafend gefährlich sein
OLG Hamm bejaht Tierhalterhaftung für Sturz über liegendes Tier
Stürzt man über einen Hund und verletzt sich dabei kann man von dem Hundehalter Schmerzensgeld und Schadenersatz verlangen.
Auch ein schlafender Hund kann gefährlich sein – etwa dann, wenn er im Eingangsbereich eines Ladengeschäfts liegt. Für einen Sturz über den schlafenden Hund haftet dann die Halterin des Hundes, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bekanntgegebenen Urteil entschied.
Haftung für einen am Boden liegenden HundKonkret ging es um die Schäferhündin einer Verkäuferin in einem Reitsportgeschäft. Statt bei der Hundehalterin an der Kasse zu bleiben, legte sich die Hündin keine zwei Meter entfernte auf die Matte im Eingangsbereich. Der Zugang war dadurch nahezu versperrt. Die Hündin lag im Weg. Eine 61-jährige Kundin übersah nach dem Bezahlen den Hund und stürzte über den Hund.
Schmerzensgeld für Sturz über den Hund
Mit ihrer Klage verlangt die Kundin Schadenersatz für eine schwere Knieverletzung sowie ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro. Die Hundehalterin dagegen meint, die Kundin hätte besser aufpassen müssen; sie habe den Unfall durch Unaufmerksamkeit selbst verschuldet.
Keine Mitverschulden der durch den Hund zur Fall gebrachten FrauDoch die sogenannte Tierhalterhaftung greift, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem bereits rechtskräftigen Urteil vom 15. Februar 2013. Mit dem Sturz habe sich „eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens“ beruhe. Die Schäferhündin habe sich „ohne Rücksicht auf das Publikum in den Geschäftszugang begeben und dort geruht“. Solch ein „unbekümmertes Verhalten“ entspreche der tierischen Natur.
Dass sich die Schäferhündin nicht aggressiv verhalten, sondern friedlich geschlafen habe, spiele keine Rolle. Sie sei „ein gefährliches Hindernis“ gewesen, betonte das OLG. Ein Mitverschulden treffe die Kundin nicht. Denn der Hund habe an der Kasse zunächst hinter ihrem Rücken gelegen und sei daher „schwer wahrnehmbar gewesen“. Vielmehr habe die Verkäuferin den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie weder die Kundin gewarnt noch den „Hund aus dem Eingangsbereich weggeschafft“ habe.
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