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Hundebiss |Haftung Hundehalterhaftung: Tierhalterhaftung bei angekettetem Hund und Mitverschulden bei Warnung vor dem Hund
Hundehalterhaftung: Tierhalterhaftung bei angekettetem Hund und Mitverschulden bei Warnung vor dem HundDie Hundehalterin lud Gäste zu einer Geburtstagsfeier ein. Die Gäste machte sie darauf aufmerksam, dass ihr angeketteter Hofhund gefährlich sei. Während der Feier ging ein 8-jähriges Kind zu diesem Hund. Trotzt der Warnung das der Hund schon 2 mal zugebissen habe näherte sich das Kind dem bissigen Hund und wurde von diesem ins Gesicht gebissen.
Trifft dem gebissenen Kind ein Mitverschulden am Hundebiss?Das Kind ,bzw. seine Erziehungsberechtigten, klagte auf das Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,- EUR. Das angerufene Gericht entschied , dass die Tierhalterhaftung grundsätzlich auch für einen angeketteten Hund gilt, für den der Hundehalter zu haften hat. Das Gericht nahm weiter an, dass aber den Kind ein Mitverschulden trifft.Es habe sich trotz der Warnung dem Hund genähert und außerdem bei einem normal entwickelten Kind seines Alters könne man davon auszugehen, dass es um die Gefahr fremder Hunde weiß. Das überwiegende höhere Verschulden (bis zu 75%) traf jedoch die beklagte Hundehalterin, weil sie trotz der Kenntnis, dass zu ihrer Feier auch Kinder erscheinen würden, den Hund nicht vorsichtshalber weggesperrt hatte, obwohl es in der Vergangenheit schon zu Hundebissverletzungen durch ihren Hund kann. Nachdem die Verletzungen des Kindes nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind, sah das Gericht allerdings 1.500,- EUR Schmerzensgeld als völlig ausreichend an.Wegen früherer Bissattacken hätte der Hund nach Ansicht des Gerichts aber jedenfalls während der Anwesenheit von Kindern auf dem Anwesen der Beklagten, die dort Zimmer vermietet, weggesperrt werden müssen. Die Beklagte wurde verurteilt an den Kläger 1.500,- sowie weitere 211,23 EUR zu bezahlen.Die Klage wurde abgewiesen. So entschied das Landgericht Coburg im Jahre 2008 (11 O 660/07). So entschied das Landgericht Coburg im Jahre 2008 (11 O 660/07)
Pressemitteilung des LG Coburg vom 16.01.2009Bitte beachten Sie, dass jedes Urteil eine Entscheidung im Einzelfall ist und eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sollten Sie ein ähnliches Problem haben wie in einem der Urteile, zögern Sie nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen. Gerne beantworte ich Ihre Fragen und berate Sie individuell.
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