Gassi-Gang: mit mehreren Hunden = Achtung höhere Sorgfalt!

Gassi-Gang: mit mehreren Hunden = Achtung höhere Sorgfalt! Im „Rudel“ Gassi gehen

Auch von angeleinten Hund darf keine Gefahr ausgehen - Führt man mehrere Hunde gleichzeitig (im Rudel) aus, dürfen die Hunde auch angeleint niemanden gefährden. Hunde im Rudel Hundeführer haftet Anwalt für Hunderecht Ackenheil

Gerade beim „Rudelführen“ träfen den Hundeführer wegen des gesteigerten Gefährdungspotenzials höhere Sorgfaltsanforderungen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag, 21. Mai 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 9 U 91/14).
So müsse das Hochspringen auch eines angeleinten Hundes verhindert werden können.Damit sprachen die Hammer Richter einer Frau aus Lünen 3.000 Euro Schmerzensgeld zu. Bei einem Spaziergang begegnete die Frau im April 2013 einer weiteren Frau aus Brandenburg, die neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit noch zwei weitere Hunde Gassi führte.Während der Schäferhund und ein Boxermischling unauffällig blieben, sprang der dritte angeleinte Hund, Rasse Cane Corso, die Klägerin überraschend an. Die Frau erlitt dabei Schürfwunden und unter einem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, die unter Narbenbildung verheilte. Sie forderte von der Brandenburgerin wegen der erlittenen Verletzungen 3.000 Euro Schmerzensgeld. Zu Recht, wie das OLG in seinem Urteil vom 3. Februar 2015 entschied. Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse die Tiere so halten, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgehe. Der Cane Corso sei zwar, wie im Landeshundegesetz vorgeschrieben, angeleint gewesen. Die Brandenburgerin hätte aber das Hochspringen des Cane Corso „durch einen hinreichend sicheren Griff von vornherein vermeiden müssen“.Ihr war auch bekannt, dass das große Tier schon einmal „zum Schmusen“ an Personen hochgesprungen sei. Dass die Frau zugleich zwei weitere Hunde ausgeführt habe, entlaste sie nicht. Solch eine „Rudelführung“ sei zwar nicht verboten, steigere aber das Gefährdungspotenzial für Dritte. Dies führe zu höheren Sorgfaltsanforderungen an den Hundeführer, betonte das OLG.

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