29/05/13 14:32 Abgelegt in:
Hund |HundehaltungDauerhafte Anbindung von Hunden im Freien ohne besonderen Schutz verstösst gegen das Tierschutzgesetz
Hund im Freien hat Anspruch auf Schutzhütte
VG Aachen: Hundehalter darf Tier nicht einfach draußen anbinden
Auch ein ständig im Freien gehaltener Hund muss eine Bleibe haben. Hundehalter dürfen ihren Vierbeiner aus Tierschutzgründen nicht einfach nur draußen an einer Leine anbinden, entschied das Verwaltungsgericht Aachen in einem am Mittwoch, 29. Mai 2013, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 6 L 23/13). Der Hundehalter könne daher zum Aufstellen einer Hundehütte und dem Bereitstellen eines witterungsgeschützten Liegeplatzes mit wärmegedämmtem Boden verpflichtet werden, heißt es weiter in der Entscheidung vom 2. Mai 2013.
Konkret ging es um einen wohnsitzlosen Hundehalter, der seit über drei Jahren in einem Pkw auf der Raststätte Aachener Land an der Autobahn 4 lebt. Er hielt dort auch seine zwei Hunde, die er tagsüber meist an sein Auto angeleint hatte.
Das Aachener Veterinäramt untersagte im Winter, am 8. Januar 2013, diese Art der Hundehaltung. Die Tiere müssten nach dem Tierschutzgesetz über eine Schutzhütte und einen witterungsgeschützten Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden verfügen.
Auch habe der Hundehalter die Tiere nicht artgerecht angebunden. Dazu seien eine mindestens sechs Meter lange Leine sowie eine Sicherung gegen das sogenannte „Aufdrehen“ der Leine erforderlich. Hier habe die Gefahr bestanden, dass die Hunde durch ihre Bewegungen die Leine verkürzen und sich auf diese Weise verletzen oder gar strangulieren.
Die Aachener Richter bestätigten nun die Anordnung der Behörde, dass die Tiere nur in einer Schutzhütte samt Liegeplatz und artgerechter Anbindung gehalten werden dürfen. Dies ergebe sich aus dem Tierschutzgesetz.
Der Hundehalter hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt.
Verwaltungsgericht Aachen 29.05.2013
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