Anwalt für Hunderecht | Hundesteuer: Hundesteuer auch für reisende Hunde

Anwalt für Hunderecht | Hundesteuer: Hundesteuer auch für reisende Hunde
Wohnort des Hundehalters maßgeblich

Gehen Hundehalter mit ihren Hund häufig auf Reisen, können sie nicht der kommunalen Hundesteuer entgehen. Die Hundesteuer sei eine „örtliche Aufwandssteuer“, bei der es keine Rolle spielt, ob der Hund sich auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhält, stellte das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 25. April 2013 klar (Az.: 9 B 41.12). Die Leipziger Richter lehnten damit die Nichtzulassungsbeschwerde einer Hundehalterin aus dem Landkreis Ravensburg ab.
Die Frau hatte gerügt, dass sie für ihre beiden Kampfhunde, einen Mastiff und eine Bordeauxdogge, jeweils 480 Euro an Hundesteuer berappen musste. Für normale, nicht als gefährlich geltende Vierbeiner sah die Hundesteuersatzung 2007 eine Steuer von jährlich nur 30 Euro pro Tier vor.
Die 16-fach höhere Kampfhundesteuer führe letztlich zu einem Verbot der Kampfhundehaltung, so die Frau. Dabei seien ihre Tiere lieb und nicht gefährlich. Die höhere Kampfhundesteuer verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Außerdem gelte die Hundesteuersatzung nur für jene Tiere, die im Gemeindegebiet gehalten werden. Sie halte sich aber häufig mit ihren Hunden außerhalb der Gemeinde auf. Bei der Erhebung der Hundesteuer müsse die mittlerweile übliche höhere Mobilität der Bevölkerung und damit auch von Hundehaltern und ihren Hunden berücksichtigt werden, forderte die Listenhundehalterin.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg urteilte am 17. Juli 2012, dass das Gefährdungspotenzial der sogenannten Kampfhunde die höhere Besteuerung rechtfertige (Az.: 2 S 3284/11). Entscheidend sei für die Steuerpflicht auch, dass die Klägerin die Tiere zum Zwecke der persönlichen Lebensführung in seinem Haushalt aufgenommen hat. Dies lege die Hundesteuersatzung der Gemeinde so fest.
Auch das Bundesverwaltungsgericht führte nun aus, dass die Steuer „an das Halten eines Hundes in einem Haushalt“ anknüpft. Die Steuerwirkung entfalte sich daher auch in der Gemeinde. „Daran ändert nichts, dass Hunde mit ihren Haltern mobil sind und das Gemeindegebiet verlassen“, entschieden die Leipziger Richter. Es komme darauf an, wo der Hund in den Haushalt aufgenommen worden ist.
Ähnlich hatte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München am 15. Januar 2013 entschieden (Az.: 4 ZB 12.540). Das bloße Mitführen eines Hundes an den Arbeitsplatz oder in den Urlaub sage nichts darüber aus, wo das Tier „gehalten“ wird. Maßgeblich sei, wo der Haushalt des Hundehalters sich befindet.(JurAgentur)
Bitte beachten Sie: Jedes dieser Urteile stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar und kann zwar richtungsweisend sein aber eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.
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