Hundehaltung | Sachkundenachweis bei falscher Pflege der Hunde - Tierschutzbehörde kann bei einer nicht angemessenen Pflege der Hunde von dem Hundehalter einen
Sachkundenachweis verlangen, entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg in einem bekanntgegebenen Urteil (Az.: 11 ME 234/12).Lassen
Hundehalter es am richtigen Umgang mit ihren
Hunden vermissen und können sie keine artgerechte Pflege gewährleisten, müssen sie dazu „Nachhilfe“ nehmen.
Im konkreten Fall wurde ein Halter zweier Schäferhunde anonym angezeigt, weil er die Tiere trete und schlage. Im April und Mai 2012 untersuchte die Amtstierärztin die Vierbeiner. Dabei zeigten beide Tiere deutliche Angst vor ihrem Herrchen. Als der Mann einen der
Hunde rief, rannte dieser mit eingeklemmtem Schwanz in seine Hundehütte und war nicht mehr herauszubekommen. Auch das andere Tier näherte sich dem Mann mit eingeklemmten Schwanz, auf dem Bauch kriechend und mit „ausgeprägtem Beschwichtigungsverhalten“.
Der Hundehalter betonte mehrfach, dass er seine Tiere „nicht auf Gehorsam“ trainiere. Er lasse sie auf seinem Grundstück den ganzen Tag frei laufen. Der Mann räumte aber ein, dass seine Tiere schon mehrfach ausgerissen waren. Einmal hatte die Polizei die entlaufenen Tiere auf einer Bundesstraße wieder eingefangen.
Nach der Begutachtung durch die Amtstierärztin verpflichtete die zuständige Tierschutzbehörde den Hundehalter zum erfolgreichen Ablegen eines
Sachkundenachweises. Dem Mann mangele es an den Kenntnissen für einen richtigen Umgang mit den Tieren. Falls der Hundehalter die „Nachhilfe“ verweigere, drohe ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro.
Doch der Hundehalter wollte den richtigen Umgang mit seinen Tieren nicht lernen und zog vor Gericht. Das Verwaltungsgericht gab dem Mann noch vorläufig recht und bestätigte die aufschiebende Wirkung seiner Klage. Das OVG hob diese Entscheidung nun auf.
Das
Tierschutzgesetz verlange, dass der Tierhalter über die für eine angemessene Pflege des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Als „angemessene Pflege“ sei eine gute Behandlung zu verstehen. Die Amtstierärztin habe hier aber festgestellt, dass die beiden Hunde sehr verängstigt und in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt waren. Dabei sei auch Angst als Leiden anzusehen, betonten die Lüneburger Richter.
Die T
ierschutzbehörde habe zugunsten des Hundehalters angenommen, dass dieser den Tieren lediglich aus Unkenntnis Leiden zugefügt hat. Wäre man dagegen zu dem Schluss gekommen, dass der Mann vorsätzlich seine Hunde misshandele, hätte man ihm die Hundehaltung gänzlich verbieten können.
Hier sei es noch verhältnismäßig, dass der Hundehalter einen erfolgreich abgelegten Sachkundenachweis vorlegt. Dieser beinhalte nicht nur ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten über die artgerechte Pflege und Haltung der Hunde, sondern auch „das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden“, so das OVG.
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