Hundesteuer: 1.500 Euro Hundesteuer für sog. Kampfhunde ist zu hoch

Hundesteuer: 1.500 Euro Hundesteuer für sog. Kampfhunde ist zu hoch
VG Trier: Hoher Steuersatz kommt Haltungsverbot gleich

Kommunen dürfen für einen Listenhund oder einen als gefährlich eingestuften Hund nicht 1.500 Euro Hundesteuer jährlich verlangen. Der Steuersatz ist viel zu hoch und kommt einem Haltungsverbot gleich, entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem am Dienstag, 25. Februar 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 K 637/13.TR). Für ein solches Verbot fehle der Kommune jedoch die Regelungskompetenz, so die Trierer Richter.
Damit bekam ein Hundehalter aus einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Obere Kyll im Landkreis Vulkaneifel recht. Der Mann sollte für seinen Listenhund , einen Staffordshire-Bullterrier, jährlich 1.500 Euro Hundesteuer zahlen. Für nicht als gefährlich geltende Hunde verlangte die Ortsgemeinde dagegen jährlich nur 60 Euro Hundesteuer.
Das Verwaltungsgericht betonte in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, dass Kommunen für Listenhunde, sogenannte Kampfhunde und als gefährlich eingestufte Hunde zwar einen deutlich höheren Hundesteuersatz verlangen können. 1.500 Euro wie in der Ortsgemeinde sei aber viel zu hoch. Denn allein der normale Unterhalt für solch ein Tier liege bundesweit im Durchschnitt bei nur 900 bis 1.000 Euro jährlich.
Bei einem deutlich über den Haltungskosten liegenden Steuersatz könne man nicht mehr davon ausgehen, dass die Kommune tatsächlich Einnahmen aus der Kampfhundesteuer erzielen will. Vielmehr komme der hohe Steuersatz einem Verbot gleich. Die Ortsgemeinde sei aber gar nicht befugt, solch ein Verbot zu veranlassen, so das Verwaltungsgericht, welches die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen hat.
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Entsprechend hatte auch schon der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München zu einer Hundesteuer von sogar 2.000 Euro entschieden (Urteil vom 25. Juli 2013, Az.: 4 B 13.144, ). Eine Steuer von 480 Euro pro Jahr für einen sogenannten Kampfhund hatte dagegen der VGH Mannheim gebilligt (Urteil vom 17. Juli 2012, Az.: 2 S 3284/11). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hatte – ebenfalls für einen Staffordshire-Bullterrier – eine Steuer von 500 Euro pro Jahr bestätigt ( Az.: 9 LA 163/10). juragentur
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