Tierschutzwidrige Anbindehaltung von Kühen

Tierrecht: Tierschutzwidrige Anbindehaltung von Kühen

Kühe dürfen nicht ganzjährig ohne jeglichen Auslauf angebunden werden. Denn die ganzjährige Anbindehaltung und die damit einhergehende Bewegungsarmut der Rinder schränke „nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder stark“ ein, stellte das Verwaltungsgericht Münster Anfang 2020 fest.

Fehlender Auslauf der Kühe ist tierschutzwidrig

Im konkreten Fall hatte das Kreisveterinäramt des Kreises Borken einem Landwirt auferlegt, dass dieser seine 24 Kühe nicht ganzjährig im Stall anbinden darf. Zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines Jahres müsse den Rindern täglich mindestens zwei Stunden Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem gewährt werden. Ein fehlender Auslauf lasse sich mit dem Tierschutz nicht vereinbaren.

Schutz der Kühe durch Anbindehaltung
Der Landwirt argumentierte, dass bei einem freien Auslauf die ernsthafte Gefahr bestehe, dass die Tiere sich mit Infektionskrankheiten anstecken könnten. Auch bestehe eine erhöhte Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.

Kühe müssen auch Auslauf haben
Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 die behördlichen Auflagen jedoch für rechtmäßig. Mit der Anbindehaltung würden nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt. Infolge der Bewegungsarmut drohten den Rindern häufiger Erkrankungen und Schmerzen.

Nach den niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung könne die Anbindehaltung bestehen bleiben, sofern bei den Tieren keine haltungsbedingten Schäden festzustellen sind und den Kühnen entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten ein Weidegang ermöglich wird, so das Verwaltungsgericht Alternativ sei ganzjährig täglich mindestens ein zweistündiger Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide zu gewähren.

Die Anordnung des Kreisveterinäramtes, den Tieren zumindest etwas Bewegung zu verschaffen, sei daher nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss hat der Landwirt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt.
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