Pferdekauf: Recht des Käufers Minderung Kaufpreis des Pferdes

Pferderecht Pferdekauf: Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreis des Pferdes
Der Käufer eines Pferdes ist beim Pferdekauf in der Regel berechtigt, den Kaufpreis des sofort auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung zu mindern, wenn der Verkäufer (Hier : Pferdeverkäufer) ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Selbst wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer des Pferdes zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist, ist das Vertrauen indes beschädigt. So entschied auch der BGH, Urteil vom 9. 1. 2008 - VIII ZR 210/06 (OLG Hamm)

Die Pferdekäuferin kaufte von dem Verkäufer im November. 2002 den 1999 geborenen Wallach „Diokletian” als Dressurpferd zum Kaufpreis von 45000 Euro. Sie verlangte nun Minderung des Kaufpreises in Höhe von 50%, da das Pferd sei mangelhaft sei., Der Wallach sei mangelhaft da er ein „(residualen) Kryptorchiden” sei. Dem Wallach sei nach der OP das Hodengewebe nicht vollständig entfernt worden . Die Pferdekäuferin verklagte den Verkäufer auf Rückzahlung von 22500 Euro nebst Zinsen sowie Erstattung der Anwaltskosten.Durch das zurückgebliebene Gewebe würde der Wallach hengstisches Verhalten zeigen und sei demnach mangelhaft für die Dressur. Der Verkäufer musste dieses Verhalten des Pferdes bekannt gewesen sein und er habe somit bei Kaufabschluss die Käuferin arglistig über die Eigenschaften des Pferdes getäuscht.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg (OLG Hamm, Urt. v. 14. 6. 2006 – 11 U 143/05). Die hiergegen gerichtete Revision dagegen führte zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.
Auszug aus dem Urteil:

Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist

Das BerGer. hat ausgeführt:

Es könne offenbleiben, ob der von der Kl. geltend gemachte Mangel bereits im Vorhandensein noch aktiven Hodengewebes gesehen werden müsse oder ob er in der Kombination der nicht komplett gelungenen Kastration und der darauf beruhenden Folgen („hengstisches Verhalten”) bestehe. Denn Gewährleistungsansprüche scheiterten bereits daran, dass die Kl. die Bekl. nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Eine Fristsetzung sei hier nicht entbehrlich gewesen (§ BGB § 440 BGB). Die Bekl. hätten die durch eine Operation des Pferdes mögliche Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Auch sei eine Nacherfüllung für die Kl. nicht wegen der mit der Operation verbundenen Risiken unzumutbar gewesen.

Eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ergebe sich auch nicht aus der Behauptung der Kl., von den Bekl. arglistig getäuscht worden zu sein. Insoweit könne offenbleiben, ob die hierzu erforderlichen Umstände ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt worden seien. Jedenfalls führe nicht jede arglistige Täuschung zu einem vollständigen Vertrauensverlust auf Käuferseite. Insbesondere dann, wenn die eigentliche Nacherfüllung nicht vom Vertragspartner selbst, sondern auf dessen Kosten von einem Dritten vorgenommen werden solle, sei kein Grund erkennbar, warum auf Grund einer arglistigen Täuschung des Verkäufers der Käufer auch das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Leistung des mit der Nachbesserung betrauten Dritten verloren haben könnte. Für den Streitfall bedeute dies, dass keine Gründe ersichtlich seien, warum die Kl., die trotz des von ihr als arglistig bewerteten Verhaltens der Bekl. am Kauf des Pferdes festhalten wolle, auch das Vertrauen in den Tierarzt, der die Nachkastration vornehmen würde, verloren haben könnte.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kl. kann das von ihr geltend gemachte Recht auf Minderung des Kaufpreises für das Pferd „Diokletian” (§§ BGB § 434 BGB § 434 Absatz I, BGB § 437 Nr. 2, BGB § 440, BGB § 441, BGB § 90a BGB) nicht mit der vom BerGer. gegebenen Begründung versagt werden. Dem Minderungsrecht steht nicht, wie das BerGer. angenommen hat, entgegen, dass es die Kl. versäumt hat, den Bekl. eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ BGB § 439 BGB) zu setzen.

1. Es kann offenbleiben, ob dem Berufungsurteil, wie die Revision meint, die Tatsachenfeststellung zu entnehmen ist, dass das Pferd mit einem bei Gefahrübergang bereits vorhandenen Mangel behaftet ist (§ BGB § 434 BGB § 434 Absatz I 1 BGB). Jedenfalls ist nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachvortrag der Kl. davon auszugehen, dass das als Wallach verkaufte Pferd nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, weil die vor Gefahrübergang durchgeführte Kastration nicht zu einer vollständigen Entfernung des Hodengewebes geführt hat und das Pferd infolgedessen hengstisches Verhalten zeigt.

2. Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern (§§ BGB § 437 Nr. 2, BGB § 323, BGB § 441 BGB), setzt – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ BGB § 437 Nr. 3, BGB § 280, BGB § 281 BGB) voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat; dies gilt auch beim Tierkauf. Zur Nacherfüllung hat die Kl. die Bekl. nicht aufgefordert. Dies steht dem Minderungsrecht der Kl. jedoch nicht entgegen, weil hier nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Vorbringen der Kl. entgegen der Auffassung des BerGer. einer der in § BGB § 440 BGB genannten Ausnahmefälle vorliegt, in denen eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist.

a) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das BerGer. die Entbehrlichkeit der Fristsetzung unter dem Gesichtspunkt einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung (§ BGB § 323 BGB § 323 Absatz II Nr. 1 BGB) verneint hat.

Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Bekl. hat in seinem Antwortschreiben auf das Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kl., in dem die Kl. sogleich Minderung verlangte, ohne die Bekl. zur Mangelbeseitigung aufzufordern, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kl. zunächst verpflichtet sei, den Bekl. Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Darin liegt keine Verweigerung der Mangelbeseitigung seitens der Bekl. Eine solche kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Bekl. im Anschluss an seinen Hinweis zusätzlich beanstandete, dass die von der Kl. vorgelegten Befundberichte aus medizinischer Sicht nicht ausreichend seien, um rechtlich einen Sachmangel anzunehmen. Dem steht bereits entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Bekl. in seinem Schreiben abschließend nochmals ausdrücklich um einen Nachweis bat, welchen Mangel die Bekl. im Wege der Nachbesserung beseitigen sollten.

Die Kl. ist der vorprozessualen Aufforderung der Bekl., ihnen Gelegenheit zur Mangelbeseitigung einzuräumen, nicht nachgekommen, sondern hat sogleich Klage auf Minderung des Kaufpreises erhoben. Auch im Rechtsstreit haben die Bekl. eine Mangelbeseitigung nicht verweigert. Sie haben wiederum beanstandet, dass ihnen die Möglichkeit der Nacherfüllung nicht eingeräumt wurde. Unter diesen Umständen kann allein darin, dass die Bekl. (daneben) auch das Vorliegen eines Mangels bestritten haben, keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung gesehen werden.

b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass eine Mangelbeseitigung wegen der mit einer erneuten Operation des Pferdes verbundenen Risiken für die Kl. unzumutbar sei (§ BGB § 440 S. 1 BGB).

Die Beurteilung, ob die Nacherfüllung dem Käufer auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist (§ BGB § 440 S. 1 BGB), obliegt dem Tatrichter. Das BerGer. ist auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S und dessen mündlicher Erläuterung davon ausgegangen, dass mit einer erneuten Operation des Pferdes eine vollständige Beseitigung des Mangels möglich ist. Es hat die damit verbundenen – gegenüber dem ersten Eingriff erhöhten – Operationsrisiken insbesondere unter dem Gesichtspunkt für zumutbar gehalten, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Entfernung des noch vorhandenen Hodengewebes ohnehin medizinisch indiziert sei, um der Gefahr einer Entartung des Gewebes vorzubeugen. Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Für die Annahme, dass das BerGer. die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich einer medizinischen Indikation der Entfernung des Hodengewebes, wie die Revision meint, missverstanden habe, besteht kein Anhaltspunkt.

c) Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass das BerGer. eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für die Kl. auch unter dem Gesichtspunkt verneint hat, dass die Kl. – nach ihrer Behauptung – von den Bekl. über die Hengstigkeit des Pferdes arglistig getäuscht worden ist.

Das BerGer. hat offengelassen, ob die von der Kl. vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen ausreichten, um eine arglistige Täuschung durch die Bekl. anzunehmen. Revisionsrechtlich ist damit davon auszugehen, dass die Kl. von den Bekl. über den behaupteten Mangel des Pferdes arglistig getäuscht worden ist.

Das BerGer. hat zutreffend angenommen, dass nicht jede arglistige Täuschung zu einem vollständigen Vertrauensverlust auf Käuferseite führt, der eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar macht. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass insbesondere dann, wenn die Mangelbeseitigung nicht vom Vertragspartner selbst, sondern auf dessen Kosten von einem Dritten vorgenommen werden soll, kein Grund erkennbar sei, warum auf Grund einer arglistigen Täuschung des Verkäufers der Käufer auch das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Leistungen des mit der Nachbesserung betrauten Dritten verloren haben könnte.

Der BGH hat – nach Erlass des Berufungsurteils – entschieden, dass ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes IntPferderecht | Seminar / Workshop / Referent - Anwalt für Pferderecht Ackenheil
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