PFERDEKAUF / Rücktritt vom Pferdekauf aufgrund Röntgenbefund - Rückgabe und Schadenersatz

PFERDEKAUF / Rücktritt vom Pferdekauf aufgrund Röntgenbefund - Rückgabe und Schadenersatz

Nur wenige Monate nach dem Pferdekauf eines Pferdes (Dressurpferd) ergab eine tierärztliche Untersuchung einen auffälligen Röntgenbefund am rechten Facettengelenk zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel.Der Pferdekäufer kaufte das 10 jährige Pferd zum Preis von 500.000 €, um es als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. Der Verkäufer des Pferdes, ein selbständiger Pferdetrainer und Reitlehrer, hatte das Pferd einen 10-jährigen Hannoveraner Wallach zuvor für sich gekauft. Als Pferdetrainer bildete er das Pferd zum Dressurpferd aus. Der Käufer des Pferdes könnte das Pferd zweimal zur Probe reiten. Nach der von einem Tierarzt durchgeführten Ankaufsuntersuchung des Pferdes in einer Pferdeklinik, wurde das Pferd an dem Käufer übergeben.

Nach ungefähr 6 Monaten wurde im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung bei dem Dressurpferd am rechten Facettengelenk des Pferdes zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel ein auffälliger Röntgenbefund festgestellt.

Rücktritt vom Pferdekauf wegen Mangel des Pferdes
Aufgrund des Röntgenbefund erklärte der Pferdekäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer. Der Käufer des Pferdes verlangte vom Verkäufer den Kaufpreis des Pferdes zurück und die Rücknahme des Pferdes.Er begründete seinen Aufforderung zur Rückabwicklung und Rückgabe des gekauften Pferdes folgend: Der Röntgenbefund des Pferdes sei die Ursache für schwerwiegende Rittigkeitsprobleme, die das Pferd unmittelbar nach der Übergabe gezeigt habe. So führte der Pferdekäufer aus, dass das Pferd lahmen würde, da es offensichtlich Schmerzen habe. Das Pferd zeige eine Unrittigkeit und würde sich gegen die reiterliche Einwirkungen widersetzen.

Kein Mangel des Pferdes sondern reiterliches Unvermögen
Der Pferdeverkäufer ist der Auffassung, diese Probleme die das Pferd nach Übergabe zeigt seinen verursacht durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Pferdekäufers verursacht worden.

Die Richter gaben dem Pferdekäufer Recht und bestätigten den Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrag

Pferdegutachter bestätigt den auffälligen Röntgenbefund jedoch ohne klinischen Auswirkungen

Zwar kam der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, der betreffende Röntgenbefund habe sich im vorliegenden Fall mit hoher bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit klinisch gar nicht ausgewirkt.

Beschaffenheitsvereinbarung und zugesicherte Eigenschaften beim Pferdekauf

Nach Auffassung des Landgerichts stelle diese bei Dressurpferden nur selten auftretende Röntgenbefund bereits für sich einen Mangel des Pferdes nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB* dar. Das Berufungsgericht vertrat jedoch die Ansicht, das der Pferdekäufer und der Verkäufer bei Vertragsschluss - stillschweigend - eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB* dahingehend getroffen, dass derartige Röntgenbefunde nicht vorliegen dürften. Schließlich wollte der Pferdekäufer das ausgebildete Pferd zur Dressur einsetzen.


Pferdeverkäufer als Unternehmer
Da der Pferdeverkäufer den Kaufvertrag zudem im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdetrainer geschlossen habe, der Kläger das Pferd hingegen für private Zwecke und mithin als Verbraucher gekauft habe, werde für diesen Verbrauchsgüterkauf überdies nach § 476 BGB** vermutet, dass der streitgegenständliche Röntgenbefund bereits bei Übergabe des Pferdes vorgelegen habe.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Verhandlungstermin ist festgesetzt auf den 18. Oktober 2017, 10.00 Uhr - VIII ZR 32/16

Zu den Rechtsgrundlagen

* § 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

** § 476 BGB Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Landgericht München II, 10 O 3932/11 , Oberlandesgericht München ,17 U 1682/14
(Röntgenbefund eines Dressurpferdes als Sachmangel; Unternehmereigenschaft beim Pferdekauf; Rückgabe Pferd )


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