PFERDEKAUF | ANKAUFSUNTERSUCHUNG: VERKÄUFER EINES PFERDES HAFTET NICHT FÜR FEHLER DES TIERARZTES

PFERDEKAUF | ANKAUFSUNTERSUCHUNG: VERKÄUFER EINES PFERDES HAFTET NICHT FÜR FEHLER DES TIERARZTES
Verkäufer von Pferden können beim Pferdeverkauf ihre Haftung für Fehler im tierärztlichen Kaufgutachten (siehe auch ANKAUFSUNTERSUCHUNG / ANKAUFSGUTACHTEN) vertraglich ausschließen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem bekanntgegebenen Urteil (Az.: 5 U 159/14).
Pferdekauf fehlerhafte  Ankaufsuntersuchung

Damit wies das OLG Oldenburg eine Frau ab, die sich 2011 für 8.000 Euro ein Pferd gekauft hatte. Nach dem sogenannten Ankaufsgutachten ( Ankaufsuntersuchung ) einer Tierärztin hatte das Pferd nur unbedeutende „Engstellen“ an der Wirbelsäule.
Doch die Käuferin stellte rasch fest, dass ihr neues Pferd beim Longieren unvermittelt abstoppte, beim Reiten mit den Vorderbeinen in die Luft stieg und auch sonst verschiedene Auffälligkeiten zeigte. Nach einem gerichtlichen Gutachten hatte die Tierärztin bei ihrem Ankaufsgutachten (Ankaufsuntersuchung) verschiedene gesundheitliche Einschränkungen übersehen. Die Käuferin des Pferdes wollte das Pferd daher zurückgeben und verlangte von der Verkäuferin im Gegenzug ihre 8.000 Euro.Doch die Käuferin müsse sich an die Tierärztin und nicht an die Verkäuferin halten, urteilte das OLG Oldenburg in seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 4. März 2015. Denn der Formular-Kaufvertrag weise „unmissverständlich das Risiko der fehlerhaften Ankaufsuntersuchung dem Käufer zu“. Beim Verkauf von Pferden schließen teilweise allerdings Verkäufer von Pferden und Tierarzt eine Haftung des Tierarztes aus. Bei den Senaten des OLG Hamm ist umstritten, ob dies auch den Käufer im Verhältnis zum Tierarzt bindet (bejahend Urteil vom 29. Mai 2013, Az.: 12 U 178/12; ablehnend Urteil vom 5. September 2013, Az.: 21 U 143/12).



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