TIERRECHT | Schadenersatz wegen Marder: Marderbefall muss nicht mitgeteilt werden

TIERRECHT | Schadenersatz wegen Marder: Marderbefall muss nicht mitgeteilt werden

Kann man wegen einem Marderbefall Schadenersatz verlangen? Nistet sich ein Marder auf einem Dachboden ein, verursacht der Marder schnell Schaden an Kabeln und Isolierungen. Reparaturkosten aufgrund vom Marderbiss- Schaden können schnell in die Tausende gehen. Ein bestehender akuter Marderbefall ein Sachmangel dar.
Allerdings kann ein Käufer einer Wohnung keinen Schadenersatz verlangen wenn der Marderbefall schon vor Jahren sich ereignete, der Schadenersatzansprüche begründen kann, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 22 U 104/16).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger im Januar 2014 für 110.000 Euro eine Eigentumswohnung in einem am Wald gelegenen Fünffamilienhaus in Hagen gekauft.

Als eine Dachsanierung fällig wurde, musste der Kläger den auf ihn entfallenden Anteil in Höhe von rund 20.000 Euro bezahlen. Diesen Betrag verlangte er nun als Schadenersatz von dem Verkäufer zurück.

Er verwies darauf, dass 2007 sich Marder im Dachboden ( Marderbefall auf dem Dachboden) eingenistet haben, so dass Abwehrmaßnahmen durchgeführt werden mussten. Im Oktober 2013 sei zudem in einer anderen Wohnung wegen eines Marders ein Schaden in Höhe von 2.200 Euro entstanden. Der Marderbefall und insbesondere der Marderschaden stelle einen Sachmangel dar, so dass ihm nun Schadenersatz zustehe.

Nur akuter Marderbefall stellt Sachmangel dar - OLG Hamm

In seinem Beschluss vom 13. Februar 2017 stellte das OLG jedoch klar, dass kein Schadenersatz aufgrund des Marderbefalls verlangt werden kann. Ein vor mehr als sechs Jahre zurückliegender Marderbefall müsse der Verkäufer nicht offenbaren. Es gebe keine tatsächliche Vermutung, dass Marder nach Jahren der Abwesenheit wieder an dem Ort des ehemaligen Befalls zurückkehrten.

Außerdem seien Abwehrmaßnahmen durchgeführt worden, so dass nicht mehr von einem erneuten Marderbefall ausgegangen werden musste.
Nur bei einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“, dass erneut ein erheblicher Schaden auftreten könnte, müsse dies auch beim Verkauf angezeigt werden.

Für den Befall in einer Nachbarwohnung im Oktober 2013 habe der Verkäufer wegen eines im Vertrag enthaltenen Haftungsausschluss auch nicht einzustehen. Denn der Kläger habe nicht nachweisen können, dass dem Verkäufer dieser Schaden bekannt war.

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