Kastration von Hund und Katze - Ist die Kastration rechtens?

Kastration von Hund und Katze - Ist die Kastration rechtens?

Kastration von Hund und Katze - Kastration aus rechtlicher Sicht: Über das Thema Kastration bei Hunden und Katzen gibt es zahlreiche kritische Standpunkte aus medizinischer, verhaltensbiologischer aber auch aus tierrechtlicher Sicht. Justitias Blick ist beim Thema Kastration von Haustieren noch sehr verschwommen. Trotzdem werden in Deutschland jeden Tag Hunde und Katzen auf selbstverständlichste Art und Weise kastriert.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kastration und einer Sterilisation?

Was ist eine Kastration?
Eine Kastration ist das Entfernen der Keimdrüsen (Eierstöcke oder Hoden) aus dem Körper.

Was ist eine Sterilisation?
Eine Sterilisation ist die Unterbrechung des Samen- oder Eileiters ohne Entfernung der Keimdrüsen. Der Patient ist also nach einer Sterilisation zwar fortpflanzungsunfähig, bleibt aber ansonsten in jeder Hinsicht weiblich bzw. männlich, weil die hormonproduzierenden Keimdrüsen nach wie vor ihrer so wichtigen Tätigkeit nachgehen


Das Tierschutzgesetz und die Kastration von Hunden und Katzen

Insoweit hat auch das Tierschutzgesetz (TierSchG) eine bedeutende Aufwertung erhalten.

Nach § 1 TierSchG trägt der Mensch die Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf und hat dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält oder betreut, muss es nach § 2 TierSchG tiergerecht ernähren, unterbringen und pflegen. Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbestände geahndet werden (§ 17 und 18 TierSchG).

§ 6 TierSchG

Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen eines Wirbeltieres verboten. Jedoch gilt das Verbot nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a) bzw. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird (§ 6 Abs. 1 Nr.5).


Kastrationen gelten im Tierschutzgesetz als Amputation.

Die unkontrollierte Fortpflanzung findet vor allem bei freilaufenden Katzen statt, weswegen diese auch nach der bestehenden Rechtslage kastriert werden können. Viele Gemeinden haben daher bereits per kommunaler Ordnung verfügt, dass Katzenhalter/-innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, diese vorher von einem Tierarzt kastrieren lassen müssen. Für die Zucht von Rassekatzen können Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Ob diese Regelung gegen Grundrechte der Tierhalter verstößt, da denen zwingend seitens der Behörde vorgegeben wird, wie sie beispielsweise mit ihrem Eigentum umzugehen haben, ist zwischen Juristen noch nicht endgültig geklärt.

Die Ausnahmeregelung der unkontrollierten Fortpflanzung bezieht sich jedoch nicht auf den Haushund. Dazu gibt es eine Aussage aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung, wonach man bei in geordneten Verhältnissen lebenden Familienhunden davon ausgehen kann, dass auch mit weniger tief greifenden Eingriffen eine Fortpflanzungskontrolle zuverlässig möglich wäre. Infolge dessen sind auch Tierüberlassungsverträge aus Tierheimen, die die Kastration eines Hundes verbindlich fordern, vertragsrechtlich nicht nur bedenklich sondern in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung häufig unwirksam.

Das Amtsgericht Alzey (Az.: 22 C 903/95) hat entschieden, dass eine Vertragsklausel über eine zwingend vorzunehmende Kastration eines Tieres in einem „Tierheimvertrag“ unwirksam ist. Das Gericht stellte fest:

Wer einen Hund oder eine Katze aus dem Tierheim übernehmen will, muß sich oft in einem Vertrag verpflichten, das Tier kastrieren zu lassen. Der Überpopulation von Hunden und Katzen soll damit vorgebeugt werden.


Kastrationspflicht im Vertrag - Eine derartige Vertragsklausel ist unwirksam.

Die Durchführung der Kastration bei einem Hund widerspricht § 1 des Tierschutzgesetzes, da ohne vernünftigen Grund dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht zugefügt werden dürfen. Liegt für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko vor, so verbietet sich ein solcher Eingriff ohnehin.

Diese Rechtsprechung stärkt damit das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 des Grundgesetzes der Halter eines Hundes.

In den meisten Gemeinden ist es zudem verboten, einen Hund ohne Leine frei und unkontrolliert laufen zu lassen. Insofern entfällt hier die Erlaubnis des Tierschutzgesetzes zur Kastration. Liebestolle Rüden, die sich auf der Suche nach einem „heißen Zeitvertreib“ partout nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten wollen, dürfen allerdings kastriert werden.

Der Passus zur weiteren Nutzung und Haltung eines Tieres in § 6 TierSchG betrifft vor allem die Tierheimhaltung, wo eine Kastration teilweise unumgänglich scheint und daher Bestandteil der Überlassungsverträge ist. Aber auch hier müssen die Tierheime umdenken, da die medizinischen Möglichkeiten zur Vermeidung einer Kastration immer besser und sicherer werden.


Das Tierschutzgesetz gibt damit eine klare Vorgabe: Ein Eingriff ist immer nach tierärztlicher Indikation erlaubt. Das bedeutet, dass ein Tier keineswegs aus reiner Bequemlichkeit heraus kastriert werden darf. Der Tierarzt muss in jedem Einzelfall genau prüfen und zu seiner Sicherheit auch entsprechend dokumentieren, ob eine Erkrankung vorliegt, welche eine Kastration rechtfertigt, oder ob eine drohende Erkrankung durch die Kastration verhindert werden kann.

Der Tierhalter ist damit auf den Tierarzt seines Vertrauens und auf dessen Beratung angewiesen. Dem Tierarzt fällt damit neben seiner eigentlichen Tätigkeit eine besondere Rolle zu. „Der Tierarzt ist der berufene Schützer der Tiere“, wie beispielsweise der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer entnommen werden kann.

Die Kastration des Hundes kann jedoch erforderlich sein, wenn andere Maßnahmen zur Verhinderung einer ungewollten Fortpflanzung, wie beispielsweise kontrolliertes Ausführen, tatsächlich keinen Erfolg gebracht haben. Eine Kastration kann auch bei hormonbedingter Aggressivität erforderlich werden, wenn eine Gefährdung von Mensch oder Tier besteht.

Der Fachhandel bietet beispielsweise geeignete „Läufigkeitshosen“ für Hündinnen an, die eine ungewollte Belegung sicher und zuverlässig verhindern. Zudem sollte eine Hündin gerade in der Zeit der Läufigkeit immer an der Leine geführt werden, so dass eine direkte und schnelle Eingriffsmöglichkeit besteht, um eine ungewollte Belegung zu verhindern. Diese Maßnahmen sind einem operativen Eingriff in jedem Falle vorzuziehen.

Wenn jedoch Hunde unterschiedlichen Geschlechts in einem Haushalt gehalten werden, können die Einschränkungen während der Läufigkeit der Hündin für beide Tiere höhere Belastungen bringen als die Kastration.

Auch birgt jeder operative Eingriff, ob schwierig oder für die behandelnden Tierärzte reine „Routine“, unkontrollierbare Risiken in sich, die es ebenfalls zu vermeiden gilt.
Der Tierarzt muss daher zum Wohle des Tieres abwägen, ob der Nutzen des Eingriffs mögliche Nachteile oder Risiken überwiegt.Hundehalter müssen wissen, dass sie gegen das Tierschutzgesetz verstoßen und sich letztlich strafbar machen, wenn sie ihren Hund ohne medizinische Indikation kastrieren lassen. Seinen Hund kastrieren zu lassen ist für jeden Halter eine schwierige Entscheidung, die reiflich überlegt sein will.


Kastration aus rechtlicher Sicht:

Rechtlich unbedenklich ist die Kastration, wenn bereits Erkrankungen beim Tier aufgetreten sind. Die Kastration als reine vorbeugende Maßnahme ist nicht eindeutig rechtens. Jede Kastration erfordert eine genaue Einzelfallprüfung durch den Tierarzt. Betrachtet man die derzeit immer noch bestehenden erheblichen Gefahren, die mit einer Kastration verbunden sein können, kann man nur empfehlen, intensiv das Für und Wider einer Kastration abzuwägen. Liegt aber eine medizinische Notwenigkeit vor so gebietet es das Tierschutzgesetz, eine Kastration durchzuführen. Bei der Entscheidungsfindung hilft der Tierarzt gerne weiter.

(Quelle: Auszug Veröffentlichung DOGNET Anwalt Ackenheil)


Update: Kastration zur Krebsvorsorge

Nach Auswertungen wissenschaftlich fundierten Studien ist die Aussage der möglichen Krebsvorsorge überholt.


Nebenwirkungen einer Kastration bei Hündinnen und kastrierten Rüden

Mehrfaches erhöhtes Risiko an Krebs zu erkranken wie:

  • Mastzelltumore,
  • Hämangiosarkom
  • Lymphosarkom
  • Osteosarkoms (Knochenkrebs) 3-4 fach erhöht
  • Zweifel an Verhinderung von Gesäugetumoren durch Kastration von Hündinnen
  • Prostatatumore bei kastrierten Rüden häufiger als bei umkastrierten Rüden
  • Hämangiosarkomen (Milztumoren)

Insgesamt wird die erhöhte Anfälligkeit für Tumorerkrankungen aktuell mit einer durch den Wegfall der Geschlechtshormone zusammenhängenden Beeinträchtigung des Immunsystems in Zusammenhang gebracht. Dafür spricht auch, dass bei kastrierten Hunden offenbar sogar eine höhere Infektanfälligkeit nachzuweisen ist.


Auch Verhaltensstörungen von kastrierten Hündinnen und kastrierten Rüden, hierbei vor allem die Angst vor Gewittern sind mehrfach beobachtet worden.



Kastration Hunden und Katzen - Weitere interessante Links: :

Kastration Interview WDR Professor Wehrend

Kastration auf verhaltensbiologischer Sicht von Sophie Strodtbeck und Udo Gansloßer




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