Streunende Katzen: Wer kommt für die Tierarztkosten für aufgefundene Tiere auf?

Streunende Katzen: Wer kommt für die Tierarztkosten für aufgefundene Tiere auf?

Streunende Katzen: Wer kommt für die Kosten des Tierarztes für aufgefundene Tiere auf? Kommunen müssen grundsätzlich die Kosten für eine tierärztliche Behandlung zahlen für aufgefundene Katzen.
Nur weil die Katzen frei herumgelaufen sind, handelt es sich bei den Katzen noch nicht um herrenlose Katzen, für die die Kommune nicht einstehen muss, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 K 533/17.KO). Die Katzen seien vielmehr als Fundsache einzustufen, so dass die Fundbehörde für anfallende Kosten zuständig ist.

Herrenlose Tiere oder Fundtiere?
Damit bekam eine Tierarztpraxis recht, die 2016 insgesamt drei aufgefundene verletzte Katzen gebracht bekam. Die Tierarztkosten in Höhe von 2.036 Euro wollten sich die Tierärzte von der beklagten Verbandsgemeinde als Trägerin der Fundbehörde zurückholen.
Doch diese lehnte ab. Es handele sich hier nicht um Fundkatzen, sondern um herrenlose Tiere, die häufig streunen und verwildert seien.

Die Tierärzte bestritten eine Verwilderung, bestätigten aber einen verletzungsbedingt sehr schlechten Gesundheitszustand.

Verwaltungsgericht Koblenz: Fundbehörde muss Tierarzt bezahlen

Das Verwaltungsgericht sprach der Tierarztpraxis die Erstattung der Behandlungskosten zu. Katzen seien zwar keine „Fundsachen“, aber mit diesen vergleichbar.
Ein Finder der Katzen sei zudem gesetzlich verpflichtet, Fundtiere an den Eigentümer oder an die Fundbehörde herauszugeben oder den Fund anzuzeigen.

Freilaufende Katzen seien in der Regel nicht als herrenlos anzusehen. Denn es sei üblich, dass die Tiere als sogenannte Freigängerkatzen gehalten werden.
Nur weil eine Katze alleine und ohne ihren Eigentümer unterwegs sei, sei dies noch kein Indiz für eine herrenlose Hauskatze, für die die Fundbehörde nicht zuständig ist.

Was sind herrenlose Tiere?:
Als herrenlose Tiere könnten nur sogenannte Wildlinge angesehen werden, eigenständig lebende Tiere, die sich durch scheues, zurückgezogenes Verhalten auszeichnen und sich meist auch nicht anfassen lassen. Diese könnten oft nur mit einer Falle eingefangen werden.

In den konkreten Fällen habe es sich um Wildlinge aber nicht gehandelt. Eine Katze sei mit einem Mikrochip gekennzeichnet gewesen und habe ein Halsband getragen. Ein anderer Kater habe lange Zeit im Bereich eines bewohnten Anwesens herumgestreunt und die Nähe zu Menschen gesucht. Das dritte Tier sei in ein Tierheim und schließlich in eine Pflegestelle untergebracht worden.
Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn es sich um Wildlinge gehandelt hätte, urteilte das Verwaltungsgericht.

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