TIERSCHUTZRECHT | Tierhaltungsverbot für Schweinezüchter

TIERSCHUTZRECHT | Tierhaltungsverbot für Schweinezüchter „Schweine-Baron“ rechtskräftig
Das Tierhaltungsverbot gegen den als „Schweine-Baron“ bekannten holländischen Schweinezüchter Adrianus Straathof ist rechtskräftig. Mit einem am Montag, 7. November 2016, bekanntgegebenen Beschluss vom 4. November 2016 ließ das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht zu (Az.: 3 L 162/16).

Straathof gilt als einer der größten Schweinezüchter in Europa. Der Landkreis Jerichower Land hatte am 24. November 2014 gegen ihn ein deutschlandweites und sofort zu vollziehendes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Schweine erlassen. Bei zahlreichen Tierschutzkontrollen in den Schweinezuchtanlagen seien immer wieder schwerwiegende Mängel festgestellt worden. So seien die Schweine in zu kleinen Kastenständen untergebracht, was ihnen nicht zu rechtfertigende Schmerzen verursache.

Im Eilverfahren hatte das OVG das Berufsverbot zunächst bestätigt (Beschluss vom 18. Dezember 2014, Az.: 3 M 517/14). Nach Zugeständnissen Straathofs hatte es den Sofortvollzug dann aber vorläufig aufgehoben (Beschluss vom 16. April 2015, Az.: 3 M 517/14;)
Im Hauptverfahren hatte das Verwaltungsgericht Magdeburg das Tierhaltungsverbot bestätigt (Urteil vom 4. Juli 2016, Az.: 1 A 1198/14 MD).

Das OVG wies nun den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Straathof habe weder angebliche Verfahrensmängel noch ernstliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils hinreichend begründet.

Das Verwaltungsgericht habe sich maßgeblich auf Feststellungen des Amtstierarztes sowie Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gestützt. Den Ergebnissen sei Straathof „nicht hinreichend entgegengetreten“.

Am 24. November 2015 hatte das OVG Magdeburg zu kleine Kastenstände in einem Straathof-Betrieb gerügt (Az.: 3 L 386/14; ). Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig; Straathof hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben.

Das Berufsverbot stütze sich aber „nicht nur hierauf, sondern auch auf zahlreiche weitere Verstöße gegen das Tierschutzrecht“. Daher sei es nicht notwendig, die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten.OVG Magdeburg bestätigt „zahlreiche Verstöße gegen Tierschutzrecht“


Tieranwalt Ackenheil
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