Tierschutztransportverordnung Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport / Abschnitt 3

Tierrecht: Tierschutztransportverordnung Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport / Abschnitt 3

§ 9 Raumbedarf und Pflege
§ 10 Begrenzung von Transporten
§ 11 Eintagsküken

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport


§ 9 Raumbedarf und Pflege

(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der
Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaatlichen
Transporten die Vorgaben der Anlage 2 an die Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von Satz 1 kann die
Gruppengröße bei Rindern und Schweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils über 70 Kilogramm um bis zu 20
vom Hundert überschritten werden, soweit Tiere zusammen befördert werden, die mindestens sieben Tage vor
Beginn des Transports am Ort der Versendung als Gruppe gehalten worden sind.
(2) Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat derjenige, der
Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche
nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf jedoch den Schweinen nicht mehr als die doppelte
Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung stellen.
(3) Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die lichte Raumhöhe bei
Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt ist.


§ 10 Begrenzung von Transporten

(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher
Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, soweit die
Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden, die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
zugelassen sind und die die Anforderungen nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3 und 4.1 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen,
2. beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4 sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden und
3. der Transportunternehmer, der den Transport durchführt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.

(4) Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.


§ 11 Eintagsküken

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von
Eintagsküken sicherzustellen, dass
1. die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen und
2. in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transports aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.
Ausfertigungsdatum: 11.02.2009,
Auszug v. Bundesministeriums der Justiz

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